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KriegsgräberstättenZur Kartenansicht wechseln

Pomezia

Der deutsche Soldatenfriedhof liegt westlich der Straße Latina - Rom, an der SS 148, der Via Pontina, etwa 26 Kilometer südöstlich Roms. Am Horizont erhebt sich die Hügelkette der Albaner Berge. Nach Süden schweift der Blick über das ehemalige Kampfgelände von Aprilia in die Küstenebene der trockengelegten pontinische Sümpfe.

Während der heftigen Kämpfe am Landekopf von Anzio-Nettuno legten die Amerikaner für Freund und Feind am Nordausgang der Stadt Nettuno einen großen Soldatenfriedhof an. Anfang 1947 wurden die 2.740 dort bestatteten deutschen Gefallenen auf Veranlassung des amerikanischen Gräberdienstes nach Pomezia umgebettet, da sich das Gelände dort für eine dauerhafte Kriegsgräberanlage besser eignet. Das Grundstück wurde im Dezember 1946 vom italienischen Staat kostenlos zur Verfügung gestellt.

Auf Wunsch und mit Unterstützung des damaligen italienischen Generalkommissariates konnten anschließend 3.751 deutsche Gefallene aus Feldgräbern des ehemaligen Landekopfes Anzio-Nettuno vom deutschen Gräberdienst geborgen und in Pomezia eingebettet werden. In den Jahren 1948 - 1955 bestattete der Volksbund hier weitere 10.704 deutsche Kriegstote aus Gemeindefriedhöfen der Provinzen Rom, Latina, Salerno, Avellino, Frosinone, L' Aquila, Chieti, Siena und Pistoia.

Nach Abschluss des deutsch-italienischen Kriegsgräberabkommens vom 22. Dezember 1955 werden außerdem deutsche Kriegstote aus den Provinzen Ancona, Arezzo, Ascoli, Grosseto, Latina, Livorno, Macerata, Neapel, Perugia, Pesaro, Rieti, Rom, Siena, Terni, Viterbo und Regglo di Calabria auf dem Friedhof Pomezia zugebettet. Insgesamt 27.443 deutsche Soldaten erhielten in Pomezia ihre letzte Ruhestätte.

Der Ausbau des Soldatenfriedhofes erfolgte Mitte bis Ende der fünfziger Jahre nach Plänen der Bauleitung des Volksbundes. Vom Eingangsbau führt ein gerader, gepflasterter Weg vorbei an den Gräberfeldern zum zentralen Mal, das über der Gruft des Kameradengrabes errichtet wurde. Vier kräftige Säulen tragen einen Baldachin, dessen Unterseite mit Mosaiken verkleidet ist. Die Mittelsäule ist plastisch gestaltet mit vier überlebensgroßen Figuren von Soldaten und trauernden Angehörigen. Die Gräberfelder mit den Natursteinkreuzen sind durch Piniengruppen umrahmt.

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Öffnungszeiten:

April - September 08.00 - 19.00 Uhr
März/Oktober 08.00 - 18.00 Uhr
November 08.00 - 17.00 Uhr
Dezember - Februar 08.00 - 16.00 Uhr

Lage:

ca. 26 km südlich Rom. Über die Ausfallstrasse Via Claudia am Kolosseum - Via Druse - Via della Terma di Caracalla - Via Cristoforo Colombo - durch das Ausstellungsgelände EUR geradeaus in Richtung Latina - Napoli, weiter über die Via Pontina, die als 4-bahnige Schnellstrasse ausgebaut ist und die sie erst nach der 4. Ausfahrt nach Pomezia - von Rom kommend - verlassen dürfen. So gelangen Sie am besten zum Parkplatz, der unmittelbar neben der Schnellstrasse, unterhalb des Friedhofs, liegt.

Friedhofsverwalter:
Herr Filippo Contino. Die Friedhofsverwaltung befindet sich am Parkplatz.

Tel.: 0039 06 91604156 oder 06 91603084, Fax: 0039 06 91140524
Handy: 0039 328 0119665

Öffnungszeiten:
April – September 08:00 - 19:00
März / Oktober 08:00 - 18:00
November 08:00 - 17:00
Dezember - Februar 08:00 - 16:00

Auskunft:
Alphabetische Namenslisten liegen im Eingangsgebäude u. Besucherraum öffentlich aus. Eine Gräberkartei befindet sich im Büro des Friedhofsverwalters. Sie wird von diesem während der Bürostunden bedient. Dennoch empfiehlt es sich, die genaue Grablage vor Antritt der Reise bei
der Bundesgeschäftsstelle des Volksbundes Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V. in Kassel feststellen zu lassen.

Bürostunden des Friedhofsverwalters

April - September
08:00 - 12:00
14:00 - 17:00

März / Oktober
08:00 - 12:00
14:00 - 17:00

November
08:00 - 12:00
13:00 - 17:00

Dezember - Februar
09:00 - 12:00
14:00 - 16:00

Unterkünfte in Pomezia:

Hotel CollegeSelva dei Pini UNIV. (3*)
EZ/N Euro 40,00
DZ/N Euro 50,00
(in der Nähe vom deut. Soldatenfriedhof)DRZ/N Euro 70,00
Via Pontina km 31,400
VBZ/N Euro 90,00
Tel. 06.912550

Hotel Centrale Pomezia (3*)
EZ/N Euro 70,00
DZ/N Euro 85,00
Via Copernico 30
DRZ/N Euro 95,00
Tel.: 06. 91 60 40 43

Hotel Restaurant L'ABBRUZZESE (3*)
EZ/N Euro 70,00
DZ/N Euro 90,00
Via dei Castelli Romani 47
Tel.: 06. 91 20 191

Hotel FACIONI (3*)
EZ/N Euro 70,00
DZ/N Euro 90,00
Via P. Rutilio 9
Tel.: 06. 91 60 16 32

Hotel Restaurant ENEA (4*)
EZ/N Euro 95,00
DZ/N Euro 120,00
Via del Mare 83
Tel.: 06. 91 27 021

Hotel Restaurant SELENE (4*)
EZ/N Euro 97,00
DZ/N Euro 130,00
Via Pontina km 30
Tel.: 06. 91 17 01

Hotel PRINCIPE (4*)
EZ/N Euro 97,00
DZ/N Euro 130,00
Via Castelli Romani 14 A
Tel.: 06. 91 22 330

EZ/N = Einzelzimmer pro Nacht
DZ/N = Doppelzimmer pro Nacht
DRZ/N = Dreierzimmer pro Nacht
VBZ/N = Viebettzimmer pro Nacht

Anm: Preise können saisonbedingt variiren

Unterkünfte in Torvaianica (nähe Pomezia):

Hotel DA BIAGIO
Kein Preisang.
Piazza Ungheria 23
Tel.: 06. 91 57 028

Hotel Restaurant ALBATROS
kein Preisang.
Lungomare delle Sirene

Tel: 06. 91 13 996

Unterkünfte in Rom:

Hotel TEA
kein Preisang.
Via Sardegna 149 (Nebenstrasse von Via Veneto)
Tel.: 06. 47 44 243

Albergo MONTEVERDE (deutschsprechend)
kein Preisang.
Via Monteverde 86
Tel.: 06. 58 23 72 23
(30 Busminuten vom Bahnhof Termini mit Linie 27)

Pension JOLI (6. Stock)
kein Preisang.
Via Cola di Rienzo 243
Tel.: 06. 32 41 854

Pension FLORIDA (2. Stock)
kein Preisang.
Via Cola di Rienzo 243
Tel.: 06. 32 41 872

Anreise nach Pomezia

a) mit öffentlichen Verkehrsmitteln:

mit der Bahn durch die Schweiz oder durch Österreich über Bologna – Florenz nach Rom. Linienbus ab Rom (Bahn ab Rom empfiehlt sich nicht, da Bahnhof Pomezia 11 km vom Friedhof entfernt).

Es wird empfohlen:

Von Rom HB Termini - M Metropolitana Untergrundbahn) Linie B bis zur Endhaltstelle LAURENTINA - , von dort mit der Autobuslinie COTRAL (überregionaler Busverkehr) Rom - nach (Pomezia od. Latina od. San Felice Circeo). Der Bus hält auf Verlangen am Parkplatz des Friedhofes. Anm: Am besten zeigen Sie dem Busfahrer eine Friedhofsbroschüre vor! Die Bushaltestelle für die Rückfahrt befindet sich auf der gegenüber liegenden Straßenseite des Friedhofs. Der deut. Soldatenfriedhof ist auch mittels des direkt angrenzenden Zivilfriedhofs der Stadt Pomezia zu besuchen.

b) mit Pkw:

Vvon der Bundesrepublik Deutschland entweder Autobahn über Brenner - Bozen - Verona - Bologna oder Autobahn über Basel - Zürich - Mailand - Bologna, dann Florenz - Rom GRA (Grande Raccordo Annulare) = Autobahnring zur Ausfahrt Via Pontina Richtung Latina-Napoli (Ausfahrt Nr. 26) Nach der letzten Ausfahrt ( Maggiona) Pomezia auf Hinweisschild "Deutscher Soldatenfriedhof" achten!
Anm.: Die an den Zivilfriedhof angrenzende Kriegsgräberstätte ist über einen Zugang im Bereich der Urnengräber erreichbar. Der Zugang des Zivilfriedhofes ist an das kommunale Netz angebunden.

c) Ab Hauptbahnhof Rom mit Taxi

Taxikosten ca. Euro 80,00

d) mit einer Kriegsgräberfahrt des Volksbundes:

Bitte Programm anfordern!

Entfernung:

Von München ca. 1.000 km bis Pomezia über Rom

Ausweispapiere:

Bundespersonalausweis oder Reisepass
Bitte Gültigkeit überprüfen!

Angehörigenwünsche und Fragen über Friedhof / Grab:

Grab- und Friedhofsaufnahmen sowie Grabschmuck vermitteln der Volksbund zu jedem gewünschten Termim (Tel.:056179009-123).


Alle Fragen, die Friedhof / Grab betreffen werden gern beantwortet.

Wünsche und Fragen sind zu richten an:

Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V.
Bundesgeschäftsstelle
Werner-Hilpert-Strasse 2
34112 Kassel

Tel.-Zent.: 0561. 7009 - 0

Bilder von Pomezia

Wegbeschreibung

Lage: ca. 26 km südlich Rom. Über die Ausfallstrasse Via Claudia am Kolosseum - Via Druse - Via delle Terma di Caracalla - Via Cristoforo Colombo - durch das Ausstellungsgelände EUR geradeaus in Richtung Latina - Napoli, weiter über die Via Pontina, die als 4-bahnige Schnellstrasse ausgebaut ist und die Sie erst nach der 4. Ausfahrt nach Pomezia - von Rom kommend - verlassen dürfen. So gelangen Sie am besten zum Parkplatz, der unmittelbar neben der Schnellstrasse, unterhalb des Friedhofs, liegt.Die genaue Adresse lautet:Deutscher Soldatenfriedhof PomeziaVia Pontina km 31.400071 Pomezia (RM)Italien 41°39'49.89"N; 12°30'59.06"OAnreise:Mit öffentlichen Verkehrsmitteln: Mit der Bahn durch die Schweiz oder durch Österreich über Bologna - Florenz nach Rom. Linienbus ab Rom (Bahn ab Rom empfiehlt sich nicht, da Bahnhof Pomezia 11 km vom Friedhof entfernt). Es wird empfohlen: Von Rom HB Termini - mit der Untergrundbahn: Metropolitana "M" mit der Linie B bis zur Endhaltstelle " LAURENTINA" - , von dort mit der Autobuslinie "COTRAL" Rom - nach Pomezia od. Latina od. San Felice Circeo. Der Bus hält auf Verlangen am Parkplatz des Friedhofes. Anmerkung: Am besten zeigen Sie dem Busfahrer eine Friedhofsbroschüre vor! Die Bushaltestelle für die Rückfahrt befindet sich auf der gegenüber liegenden Straßenseite des Friedhofes.Mit PKW:Von der Bundesrepublik Deutschland entweder Autobahn über Brenner - Bozen - Verona - Bologna oder Autobahn über Basel - Zürich - Mailand - Bologna, dann Florenz - Rom GRA (Grande Raccordo Anulare) = Autobahnring zur Ausfahrt "PONTINA/LATINA SS.148"  (Ausfahrt Nr. 26). Nach der letzten Ausfahrt Pomezia Süd "MAGGIONA" auf Friedhofs - Hinweisschild "Deutscher Soldatenfriedhof" achten! Anmerkung: Der deutsche Soldatenfriedhof ist auch direkt über den angrenzenden Zivilfriedhof der Stadt Pomezia zu erreichen.Ab Hauptbahnhof Rom mit Taxi : Taxikosten ca. Euro 80,00.

Karte der Kriegsgräberstätten


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Landesinformation für Italien

In mehr als 3.000 Orten ruhten in Italien nach dem Ende des 2. Weltkrieges über 107.000 deutsche Gefallene in Feldgräbern, kleinen provisorischen Anlagen oder auf von der Wehrmacht angelegten Soldatenfriedhöfen. Eine Erhaltung dieser Kriegsgräber war bei einer derartigen Verstreuung nicht möglich. Das am 22.12.1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Italien abgeschlossene Kriegsgräberabkommen sah deshalb eine Zusammenbettung der deutschen Gefallenen auf endgültige Soldatenfriedhöfe vor. Nach achteinhalbjährigem Einsatz konnte der Umbettungsdienst des Volksbundes im September 1964 seine Tätigkeit in Italien beenden. Seit Anfang 1956 konnten nahezu 100.000 deutsche Gefallene des 2. Weltkrieges auf acht endgültige deutsche Soldatenfriedhöfe überführt werden. Die über 16.000 deutschen Gefallenen des 1. Weltkrieges fanden nach Abschluss eines deutsch-italienischen Kriegsgräberabkommens im Jahr 1937 in sieben vom Volksbund erbauten und 1939 eingeweihten Kriegsgräberstätten ihre letzte Ruhe. Der Soldatenfriedhof auf dem Pordoi-Joch in den Dolomiten wurde erst nach dem 2. Weltkrieg fertiggestellt; hier ruhen auch Gefallene aus der Kriegszeit 1940-1945. Auf den meisten dieser Friedhöfe liegen auch Gefallene der österreichisch-ungarischen Armee.

Kriegsgräberabkommen in Italien

Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik über Kriegsgräber Die Bundesrepublik Deutschland einerseits und die Italienische Republik andererseits IN DEM WUNSCH, die auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ruhenden italienischen Kriegstoten und die auf dem Gebiet der Italienischen Republik ruhenden deutschen Kriegstoten auf endgültig auszubauende Friedhöfe zur letzten Ruhe zu betten, sowie IN DEM WUNSCH, die Pflege der Gräber der italienischen Kriegstoten auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und der deutschen Kriegstoten auf dem Gebiet der Italienischen Republik in würdiger Weise sicherzustellen, HABEN BESCHLOSSEN, folgendes Abkommen zu schließen: I. Die deutschen Kriegsgräber in der Italienischen Republik Artikel 1 Deutsche Kriegstote im Sinne dieses Abkommens sind Angehörige der deutschen Wehrmacht oder diesen gleichgestellte Personen sowie Personen deutscher Staatsangehörigkeit, die infolge von Kriegsereignissen gestorben sind. Artikel 2 Die in Italien bestatteten deutschen Kriegstoten des II. Weltkrieges werden, in Italien auf besonderen Friedhöfen oder Ehrenstätten an noch zu vereinbarenden Orten zusammengelegt. Soweit es zweckmässig und möglich ist, können an denselben Orten auch die Kriegstoten des Ersten Weltkrieges zusammengelegt werden und in gleicher Weise können die Kriegstoten des Zweiten Weltkrieges auf den Friedhöfen oder Ehrenstätten des Ersten Weltkrieges zusammengelegt werden. Artikel 3 Die erforderlichen Grundstücke werden im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Regierung unter Berücksichtigung der Notwendigkeit ausgewählt, dafür keine Plätze zu verwenden, die der städtebaulichen Entwicklung dienen, von erheblichem landwirtschaftlichem Nutzen oder archäologisch, künstlerisch oder landwirtschaftlich von besonderem Interesse sind. Die Friedhöfe und Ehrenstätten werden nach von der Italienischen Regierung gebilligten Entwürfen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland errichtet. Die Entscheidung darüber, ob die Anlage in Form eines Friedhofes oder einer Ehrenstätte erfolgen soll, wird von den beiden Parteien im gegenseitigen Einvernehmen getroffen. Die zur Anlage vorgesehene Fläche soll nicht mehr als 4 qm für jeden Toten betragen. Artikel 4 Die Exhumierung und Überführung der deutschen Kriegstoten und der Ausbau der deutschen Friedhöfe und Ehrenstätten werden von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland auf ihre Kosten im Einvernehmen mit der Italienischen Regierung so schnell wie möglich durchgeführt. Artikel 5 Die Italienische Regierung verpflichtet sich, der Bundesrepublik Deutschland die Grundstücke, auf denen die deutschen Friedhöfe oder Ehrenstätten errichtet werden sollen, für diesen besonderen Zweck und für die gesamte Zeit, in der diese Grundstücke für diesen Zweck verwendet werden, zur freien Benutzung zu überlassen. Die Italienische Regierung gewährleistet den Schutz der Friedhöfe und Ehrenstätten und das dauernde Ruherecht für die deutschen Kriegstoten, die dort bestattet sind. Falls es die italienische Regierung für notwendig erachten sollte, ein Friedhofsgrundstück aus dringendem öffentlichem Interesse einer anderen Verwendung zuzuführen, wird sie ein anderes geeignetes Grundstück für den gleichen Zweck zur Verfügung stellen und die Umbettung der Toten und die gleichartige Ausgestaltung des neuen Friedhofs auf ihre Kosten übernehmen. Die Auswahl des neuen Grundstücks, die Durchführung der Umbettungen und die Ausgestaltung des neuen Friedhofs erfolgen im Einvernehmen mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland. Artikel 6 Für die Betreuung jedes deutschen Friedhofs oder jeder deutschen Ehrenstätte in Italien wird ein Wärter angestellt, der von der Italienischen Regierung bezahlt wird; Ernennung, Ablösung und Bezahlung der Wärter erfolgen in beiderseitigem Einvernehmen. Die Italienische Regierung erkennt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland das Recht zu, auf eigene Kosten für den Unterhalt und die Erhaltung der deutschen Friedhöfe und Ehrenstätten in Italien zu sorgen und zu diesem Zweck deutsches Personal zu beschäftigen. Artikel 7 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland kann Material (inbegriffen Marmor, ungeschliffene und geschliffene Steine), Werkzeuge (inbegriffen mechanische Vorrichtungen, wie Mähmaschinen und andere) und Kunstgegenstände, die zur Aus- und Wiedereinbettung der Toten, zum endgültigen Ausbau und Instandhaltung der deutschen Friedhöfe benötigt werden, zoll- und gebührenfrei nach Italien einführen. Für die Einfuhr von Bäumen, Pflanzen, Samen und Zwiebeln, die für die Pflege und Ausgestaltung der deutschen Friedhöfe verwendet werden, gewährt die Italienische Regierung entsprechende Erleichterungen. Die Pflanzenschutzbestimmungen, die solche Einfuhren regeln, sind hierbei zu beachten. Die in diesem Artikel vorgesehenen Befreiungen werden auf Antrag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland gewährt. Der Antrag ist auf diplomatischem Weg zu übermitteln. Artikel 8 Die Italienische Regierung erteilt auf Antrag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Ermächtigung zur Exhumierung und Überführung von deutschen Kriegstoten aus Italien nach der Bundesrepublik Deutschland; in diesem Falle sind die in beiden Ländern geltenden Rechtsvorschriften über die Leichenüberführung zu beachten. Die Exhumierung darf nur in Gegenwart eines Beauftragten der zuständigen italienischen Behörde erfolgen, der ein Protokoll über die Exhumierung anfertigen wird. Artikel 9 Die Italienische Regierung gewährt in der Zeit vom 1. September bis 30. Juni eines jeden Haushaltsjahres den nächsten Verwandten (Eltern, Witwen - auch wenn sie sich wiederverheiratet haben - Kinder, Geschwister) von deutschen Kriegstoten zum Besuch der Kriegsgräber in der Italienischen Republik jeweils für eine Reise im Jahr für die Hin- und Rückfahrt eine Fahrpreisermässigung von 40 % auf den italienischen Eisenbahnen (F.F.S.S.). Die Einzelheiten über die in diesem Artikel vorgesehenen Vergünstigungen werden unmittelbar zwischen den zuständigen Eisenbahnverwaltungen vereinbart. Die Vergünstigungen werden von dem Tag an wirksam, an dem die Veröffentlichung der entsprechenden Durchführungsbestimmungen in Italien erfolgt. Artikel 10 Die Italienische Regierung wird dafür Sorge tragen, daß der Regierung der Bundesrepublik Deutschland alle in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen über die deutschen Kriegstoten und Kriegsgräber in Italien übermittelt werden. Artikel 11 Die Italienische Regierung ist damit einverstanden, daß der Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e. V. im Auftrage der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Durchführung der Aufgaben, die sich aus diesem Abkommen ergeben, übernimmt. Die Italienische Regierung wird dieser Organisation jede mögliche Erleichterung gewähren. Der Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e. V. kann zur Durchführung seiner Aufgaben Fachkräfte nach Italien entsenden und die nötigen Arbeitsräume einrichten. Die Bestellung der Vertreter und des Personals dieser Organisation, die ihre Tätigkeit in Italien ausüben, unterliegt der Zustimmung der Italienischen Regierung. Artikel 12 Die Einzelheiten der Durchführung dieses Abkommens werden zwischen der in Artikel 11 genannten deutschen Organisation und den zuständigen italienischen Behörden unmittelbar geregelt. II. Die italienischen Kriegsgräber in der Bundesrepublik Deutschland Artikel 13 Italienische Kriegstote im Sinne dieses Abkommens sind italienische Militär- oder Zivilpersonen, die aus irgendeinem Grunde Zusammenhang mit den Kriegsereignissen gestorben sind. Artikel 14 Die in der Bundesrepublik Deutschland bestatteten italienischen Kriegstoten des Zweiten Weltkrieges werden in der Bundesrepublik Deutschland auf besonderen Friedhöfen oder Ehrenstätten an noch zu vereinbarenden Orten zusammengelegt. Soweit es zweckmässig und möglich ist, können an denselben Orten auch die Kriegstoten des Ersten Weltkrieges zusammengelegt werden, und in gleicher Weise können die Kriegstoten des Zweiten Weltkrieges auf den Friedhöfen oder Ehrenstätten des Ersten Weltkrieges zusammengelegt werden. In den Fällen, in denen es nicht möglich ist, die Exhumierung und Identifizierung von italienischen Kriegstoten vorzunehmen, die in Sammelgräbern mit Toten anderer Nationen bestattet sind, wird die Bundesrepublik Deutschland dafür sorgen, daß diese Stätten in würdigen Zustand versetzt und ständig erhalten werden. Artikel 15 Die erforderlichen Grundstücke werden im Einvernehmen zwischen der Italienischen Regierung und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter Berücksichtigung der Notwendigkeit ausgewählt, dafür keine Plätze zu verwenden, die der städtebaulichen Entwicklung dienen, von erheblichem landwirtschaftlichem Nutzen oder archäologisch, künstlerisch oder landwirtschaftlich von besonderem Interesse sind. Die Friedhöfe und Ehrenstätten werden nach von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland gebilligten Entwürfen der Italienischen Regierung errichtet. Die Entscheidung darüber, ob die Anlage in Form eines Friedhofs oder einer Ehrenstätte erfolgen soll, wird von den beiden Parteien in gegenseitigem Einvernehmen getroffen. Die zur Anlage vorgesehene Fläche soll nicht mehr als 4 qm für jeden Toten betragen. Artikel 16 Die Exhumierung und Überführung der italienischen Kriegstoten und der Ausbau der italienischen Friedhöfe und Ehrenstätten werden von der italienischen Regierung auf ihre Kosten im Einvernehmen mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland so schnell wie möglich durchgeführt. Artikel 17 Die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet sich, der italienischen Regierung die Grundstücke, auf denen die italienischen Friedhöfe oder Ehrenstätten errichtet werden sollen, für diesen besonderen Zweck und für die gesamte Zeit, in der diese Grundstücke für diesen Zweck verwendet werden, zur freien Benutzung zu überlassen. Die Bundesrepublik Deutschland gewährleistet den Schutz der Friedhöfe und Ehrenstätten und das dauernde Ruherecht für die italienischen Kriegstoten, die dort bestattet sind. Falls es die Bundesrepublik Deutschland für notwendig erachten sollte, ein Friedhofsgrundstück aus dringendem öffentlichem Interesse einer anderen Verwendung zuzuführen, wird sie ein anderes geeignetes Grundstück für den gleichen Zweck zur Verfügung stellen und die Umbettung der Toten und die gleichartige Ausgestaltung des neuen Friedhofs auf ihre Kosten übernehmen. Die Auswahl des neuen Grundstücks, die Durchführung der Umbettungen und die Ausgestaltung des neuen Friedhofs erfolgen im Einvernehmen mit der Italienischen Regierung. Artikel 18 Für die Betreuung jedes italienischen Friedhofs und jeder italienischen Ehrenstätte in der Bundesrepublik Deutschland wird ein Wärter angestellt, der von der Bundesrepublik Deutschland bezahlt wird. Ernennung, Ablösung und Bezahlung der Wärter erfolgen in beiderseitigem Einvernehmen. Die Bundesrepublik Deutschland erkennt der Italienischen Regierung das Recht zu, auf eigene Kosten für den Unterhalt und die Erhaltung der italienischen Friedhöfe und Ehrenstätten in der Bundesrepublik Deutschland zu sorgen und zu diesem Zweck italienisches Personal zu beschäftigen. Artikel 19 Die Italienische Regierung kann Material (inbegriffen Marmor, ungeschliffene und geschliffene Steine), Werkzeuge (inbegriffen mechanische Vorrichtungen, wie Mähmaschinen und andere) und Kunstgegenstände, die zur Aus- und Wiedereinbettung der Toten, zum endgültigen Ausbau und zur Instandhaltung der italienischen Friedhöfe benötigt werden, zoll- und gebührenfrei in die Bundesrepublik Deutschland einführen. Für die Einfuhr von Bäumen, Pflanzen, Samen und Zwiebeln, die für die Pflege und Ausgestaltung der italienischen Friedhöfe verwendet werden, gewährt die Bundesrepublik Deutschland entsprechende Erleichterungen. Die Pflanzenschutzbestimmungen, die solche Einfuhren regeln, sind hierbei zu beachten. Die in diesem Artikel vorgesehenen Befreiungen werden auf Antrag der Italienischen Regierung gewährt. Der Antrag ist auf diplomatischem Weg zu übermitteln. Artikel 20 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erteilt auf Antrag der Italienischen Regierung die Ermächtigung zur Exhumierung und Überführung von italienischen Kriegstoten aus der Bundesrepublik Deutschland nach Italien; in diesem Fall sind die in beiden Ländern geltenden Rechtsvorschriften über die Leichenüberführung zu beachten: Die Exhumierung darf nur in Gegenwart eines Beauftragten der zuständigen deutschen Behörde erfolgen, der ein Protokoll über die Exhumierung anfertigen wird. Artikel 21 Die Bundesrepublik Deutschland gewährt in der Zeit vom 1. September bis 30. Juni eines jeden Haushaltsjahres den nächsten Verwandten (Eltern, Witwen - auch wenn sie sich wiederverheiratet haben - Kinder, Geschwister) von italienischen Kriegstoten zum Besuch der Kriegsgräber in der Bundesrepublik Deutschland jeweils für eine Reise im Jahr für die Hin- und Rückfahrt eine Fahrpreisermässigung von 40 % auf der Deutschen Bundesbahn (DB): Die Einzelheiten über die in diesem Artikel vorgesehenen Vergünstigungen werden unmittelbar zwischen den zuständigen Eisenbahnverwaltungen vereinbart. Die genannten Vergünstigungen werden gleichzeitig mit den in Artikel 9 erwähnten Vergünstigungen wirksam. Artikel 22 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wird dafür Sorge tragen, daß der Italienischen Regierung alle Unterlagen über die italienischen Kriegstoten und Kriegsgräber in der Bundesrepublik Deutschland übermittelt werden, die sich etwa noch in ihrem Besitz befinden und aufgefunden werden sollten. Insbesondere werden die zuständigen Behörden der Bundesregierung Deutschland die Einholung von Auskünften aus folgenden Archiven erleichtern; Standesämter, Friedhöfe, Krematorien und von der öffentlichen Hand geführte Krankenhäuser; Polizeistellen, Gerichte und Haftstätten, Arbeits-, Wohnungs- und Wirtschaftsämter. In Fällen, die durch die Notwendigkeit der Nachforschung begründet sind, kann nach Genehmigung durch die zuständige deutschen Behörden Einsichtnahme in die Unterlagen der obengenannten Stellen gewährt werden. Den privaten Unternehmen wird von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nahegelegt werden, entsprechend zu verfahren. Artikel 23 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erkennt die italienische Delegation des Commissariato Generale Onoranze Gaduti in Guerra als die Organisation an, die amtlich beauftragt ist die Aufgaben durchzuführen, die in diesem Abkommen hinsichtlich der italienischen Kriegstoten vorgesehen sind. Der Delegierte wird als zugehörig zu der Italienischen Botschaft in der Bundesrepublik Deutschland betrachtet. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland wir der oben genannten Organisation jede mögliche Erleichterung gewähren. Diese Organisation kann zur Durchführung ihrer Aufgaben Fachkräfte aus Italien zuziehen und die nötigen Arbeitsräume einrichten. Artikel 24 Die Einzelheiten der Durchführung dieses Abkommens werden zwischen der in Artikel 23 genannten italienischen Delegation und den zuständigen Behörden der Bundesrepublik Deutschland unmittelbar geregelt. III. Schlußbestimmungen Artikel 25 Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Italienischen Regierung innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt. Artikel 26 Streitigkeiten, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entstehen, werden auf diplomatischem Wege geregelt. Artikel 27 Das Abkommen bedarf der Ratifikation und tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Rom in Kraft. Die Artikel 1, 2, 4, 6, 10, 11, 12, 13, 14, 18, 23,24 und 26 werden von dem Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens an angewandt. ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben und mit ihren Siegeln versehen: GESCHEHEN zu Bonn, am 22. Dezember 1955 in zwei Urschriften, jede in deutscher und italienischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Für die BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND gez. Walter Hallstein Für die ITALIENISCHE REPUBLIK gez. Grazzi