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KriegsgräberstättenZur Kartenansicht wechseln

Douaumont/Meuse

Trotz der Schrecken des Zweiten Weltkrieges ist der Name VERDUN nicht verblaßt. Nach wie vor verbinden sich mit ihm die Erinnerungen an unbeschreiblichen Opfermut und Strömevon Blut, die hier auf wenigen Quadratkilometern vergossen worden sind. VERDUN - Symbol des Leides und der Trauer, für Frankreich aber auch des Rumes der Nation. VERDUN, die Patenstadt Londons, wurde mit den höchsten Tapferkeitsorden von 20 alliierten Staaten ausgezeichnet.

In der Stadt selbst erinnern mehrere Denkmäler an die heldenmütige Verteidigung. Das Siegesdenkmal in der Rue Mazel zeigt auf hohem Sockel, zu welchem man auf einer breiten, steilen Treppe aufsteigt, eine überlebensgroße Rittergestalt, unter der sich eine Kapelle befindet. Hier wird das Goldene Buch aufbewahrt, welches die Namen aller Offiziere und Soldaten enthält, die bei VERDUN gekämpft haben. Auf dem linken Maasufer, an einem Wall der alten Befestigungswerke, steht das Denkmal der verschiedenen Waffengattungen der französischen Armee. Jeder Zivilfriedhof der Stadt besitzt ein Ehrenfeld für Gefallene. In der Vorstadt Pavé an der zum Doumont führenden Straße liegt der Friedhof des sept inconnus - so genannt, weil auf ihm sieben der acht unbekannten Toten ruhen, die in einer Kasematte von Verdun aufgefunden worden waren; einer von ihnen war von einem Kriegsblinden ausgewählt worden, um im Grabmal des unbekannten Soldaten unter dem Arc de Triomphe in PARIS beigesetzt zu werden.

Bei der Auffahrt zum Douaumont sehen wir rechts und links der Straße verschiedene Denkmäler, von denen nur der Löwe von Souville erwähnt werden soll, das Denkmal einer französischen Division, welches zugleich die Stelle bezeichnet, an der die deutschen Truppen der Stadt VERDUN am nächsten gekommen sind. Wir sehen weiterhin das Denkmal für den Kriegsminister Maginot (Maginot-Linie), der 1916 als Sergeant bei Verdun verwundet worden war, sowie das Denkmal für die französischen Soldaten jüdischen Glaubens, morts pour la France. Bei Verdun ist von 1914 bis 1918 ununterbrochen, wenn auch unter Verschiebung des Schwergewichtes auf die einzelnen Kampfabschnitteund mit wechselnder Heftigkeit, gekämpft worden. Das Kampfgelände erstreckt sich auf die Höhen beiderseits der Maas und gliedert sich in folgende Hauptabschnitte:

Rechts der Maas: Vaux - Souville - Fleury - Douaumont,

links der Maas: Mort Homme - Cote 304 - Argonnen (Vauquois) - Montfaucon - Saint-Mihiel (Woevre).

Der große deutsche Angriff bei Verdun begann am 21. Februar 1916 frühmorgens. Am 25.02. wurde das Fort Douaumont erobert. Größere Erfolge blieben aber versagt. Im Oktober 1916 wurde der deutsche Großangriff abgebrochen, - eine Notwendigkeit, zu welcher besonders die zur Entlastung von Verdun von den Engländern begonnene Durchbruchsaktion an der Somme zwang (24.06. bis 26.11.1916). Die Zahl der Gefallenen ließ sich nie genau ermitteln. Eine französische Schätzung spricht von 360.000 französischen Soldaten, von denen etwa ein Drittel identifiziert werden konnte. In ungezählten Fällen war es nicht möglich, die Toten zu bergen, und ungezählte Male sind Gräber von Granaten mehrfach umwühlt worden. Mehr oder weniger waren die Brennpunkte der Schlacht zu einem einzigen Friedhof geworden und sind es noch heute! Allein bei Fleury z.B. wurden beim Umgraben des Geländes 5.000 Leichen gefunden.

Nach dem Waffenstillstand wurde nach einem Plan des Erzbischofs von VERDUN das ganze Kampfgelände planmäßig durchsucht und z.T. bis zu 8 m tief umgegraben. Dabei wurden in vier Jahren 60.000 Tonnen Blindgänger, Granatsplitter, Stacheldraht und sonstiges Kriegsmaterial aus Metall zusammengetragen. Im Jahre 1926 waren bei diesen Arbeiten zur Bergung und Identifizierung der Toten mehr als 3.000 Mann beschäftigt. Unermüdlich war unter ihnen ein ehemaliger Militärgeistlicher, der Domherr Noel von VERDUN, der erste Kaplan des Ossariums auf dem Douaumont wurde und dieses Amt bis zu seinem Tode 25 Jahre lang ausübte.

Die Toten, die identifiziert werden konnten, wurden auf mehreren Sammelfriedhöfen im Umkreis von Verdun beerdigt, insgesamt etwa 120.000, von denen rund 10 % auf Wunsch der Familien in die Heimat überführt worden sind.

Bilder von Douaumont/Meuse

Karte der Kriegsgräberstätten


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Landesinformation für Frankreich

Der Krieg 1870/71 Der deutsch-französische Krieg 1870/71 war der Beginn von drei Auseinandersetzungen innerhalb von 75 Jahren. Gräber und Denkmäler erinnern noch heute an diesen Krieg, der bei beiden Nationen 80.000 Menschenleben forderte. Verheerend wirkte sich der Erste Weltkrieg in Frankreich aus. 930.000 deutsche und eine Million französische Soldaten sind gefallen. Auf 192 Anlagen ruhen 461.000 Gefallene in Einzelgräbern, etwa 294.000 sind in Gemeinschaftsgräbern bestattet. Die Neugestaltung der 192 Anlagen des Ersten Weltkrieges für 765.000 Gefallenen dauerte bis in die 80er Jahre. Holzkreuze wurden durch Stein- oder Metallkreuze ersetzt und die Anlagen baulich und gärtnerisch überarbeitet. Der Zweite Weltkrieg kostete in Frankreich 240.000 Menschen auf deutscher und 255.000 auf französischer Seite das Leben. Das Kriegsgräberabkommen vom 19.07.1996 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Frankreich regelt den Ausbau und die Erhaltung der deutschen Kriegsgräberstätten. In dem Vertrag wurden dem Volksbund die Arbeiten übertragen. 1975 waren alle 22 Anlagen für die Gefallenen des Zweiten Weltkrieges fertiggestellt. Jugendliche halfen und helfen in deutschen und internationalen Jugendlagern, dem Volksbund bei der Erhaltung und Pflege der Kriegsgräber.

Kriegsgräberabkommen in Frankreich

Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die deutschen Kriegsgräber auf französischem Hoheitsgebiet. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland einerseits, und die Regierung der französischen Republik andererseits - in dem Wunsch, für die auf dem französischen Hoheitsgebiet liegenden deutschen Kriegsgräber aus den Kriegen 1914/18 und 1939/45 eine endgültige Regelung zu schaffen, in dem Bestreben, die Erhaltung und Pflege dieser Gräber in würdiger Weise sicherzustellen, sind wie folgt übereingekommen: Artikel 1 Im Sinne dieses Abkommens gelten als a) deutsche Kriegstote: Angehörige der deutschen Streitkräfte, diesen gleichgestellte Personen, Personen deutscher Staatsangehörigkeit, die im Zusammenhang mit den Kriegsereignissen 1914/18 und 1939/45 gestorben sind und die, soweit es sich um die letztere Gruppe und den letzten Krieg handelt, im Zeitpunkt ihres Todes unter dem Schutz der Genfer Konvention von 1929 standen; b) deutsche Kriegsgräber: die auf französischem Hoheitsgebiet liegenden Gräber deutscher Kriegstoter; c) deutsche Kriegsgräberstätten: die Friedhöfe oder Teile von Friedhöfen, die nur deutsche Kriegsgräber umfassen und auf Geländeliegen, das dem französischen Staat gehört; deutsche Ehrenteile: die deutschen Kriegsgräbern besonders vorbehaltenen Teile von Gemeindefriedhöfen. Artikel 2 Die Regierung der Französischen Republik gewährleistet den Schutz der deutschen Kriegsgräber und das dauernde Ruherecht für die deutschen Toten und bemüht sich, die Umgebung der deutschen Kriegsgräberstätten von allen Anlagen freizuhalten, die mit der Würde dieser Stätten unvereinbar sind. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist berechtigt, die deutschen Kriegsgräber auf deutschen Kriegsgräberstätten und Ehrenteilen auf französischem Hoheitsgebiet auf ihre Kosten zu pflegen und herzurichten. Die Regierung der Französischen Republik wird vom Tage des Inkrafttretens dieses Abkommens an von allen finanziellen Verpflichtungen für die Pflege und Herrichtung der deutschen Kriegsgräber befreit, soweit diese Verpflichtungen bisher bestanden haben. Ihr obliegt jedoch weiterhin die Pflege und Herrichtung der deutschen Kriegsgräber ausserhalb der deutschen Kriegsgräberstätten und Ehrenteile. Artikel 3 Die Regierung der Französischen Republik überlässt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland kostenlos und auf unbegrenzte Dauer die freie Verfügung über die für deutsche Kriegsgräberstätten benutzten Gelände. Diese Gelände bleiben jedoch Eigentum des französischen Staates, und alle später für notwendig erachteten Änderungen ihrer Grenzen werden in direktem Einvernehmen zwischen den beiden Vertragsparteien oder den von ihnen bezeichneten Stellen geklärt. Wird im Einvernehmen zwischen den Parteien ein Gelände ganz oder teilweise nicht mehr für die vorstehend angeführten Zwecke benutzt, so hat diese Änderung für die Bundesrepublik Deutschland den Verlust des Benutzungsrechts daran zur Folge. Artikel 4 Sollte Gelände, auf dem sich deutsche Kriegsgräber befinden, aus zwingenden öffentlichen Gründen für eine andere Verwendung benötigt werden, so stellt die Regierung der Französischen Republik der Regierung der Bundesrepublik Deutschland anderes geeignetes Gelände zur Verfügung und übernimmt die Kosten für die Umbettung der Toten und für die Herrichtung der neuen Gräber. Die Auswahl des neuen Geländes, seine Herrichtung sowie die Durchführung der Umbettungen erfolgen im beiderseitigen Einvernehmen. Artikel 5 Die Regierung der Französischen Republik gestattet der Regierung der Bundesrepublik Deutschland jede von dieser für notwendig erachtete Zusammenlegung von Gräbern deutscher Kriegstoter, ohne dass der Ersteren daraus Kosten entstehen können und nach einem Plan, der ihr zur vorherigen Genehmigung vorzulegen ist. Über jede Umbettung wird ein Protokoll angefertigt, das Angaben über die alte und neue Grablage, die Personalien, die Beschriftung der Erkennungsmarke oder andere genaue Identifizierungsangaben enthält. Eine Ausfertigung dieses Protokolls wird der Regierung der Französischen Republik übermittelt. Artikel 6 Die Ausbettung und Überführung deutscher Kriegstoter in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland bedarf der vorherigen Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland. Die Regierung der Französischen Republik gestattet diese Überführungen nur nach Vorlage dieser Zustimmung und auf Antrag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland. Alle Kosten und Gebühren für die Ausbettung und Überführung gehen zu Lasten der Antragsteller. Die Ausbettung erfolgt in Gegenwart von Vertretern der französischen Behörden, die darüber ein Protokoll anfertigen. Anträge auf Überführung deutscher Kriegstoter in andere Länder übermittelt die Regierung der Französischen Republik vor ihrer Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, um die Identität des auszubettenden Toten feststellen zu lassen. Artikel 7 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erstattet der Regierung der Französischen Republik die Instandhaltungskosten für die Gräber der gegenwärtig auf deutschen Ehrenteilen bestatteten deutschen Soldaten. Artikel 8 Die Regierung der Französischen Republik ist damit einverstanden, dass der Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V. (nachstehend Volksbund genannt) im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die technische Durchführung der Aufgaben übernimmt die sich aus diesem Abkommen ergeben. Die Regierung der Französischen Republik gewährt dieser Organisation jede Mögliche Erleichterung, insbesondere den Zugang zu den Unterlagen über deutsche Kriegsgräber beim Ministère des Anciens Combattants et Victimes de Guerre.Zur Durchführung dieser Aufgaben kann der Volksbund Vertreter, Fachkräfte und sonstiges Personal in das französische Hoheitsgebiet entsenden oder dort anwerben und die benötigten Arbeitsräume einrichten. Die Namen der im vorhergehenden Absatz bezeichneten Personen werden vor ihrer Beauftragung der französischen Regierung bekanntgegeben, die sich ein Ablehnungsrecht vorbehält. Die Regierung der französischen Republik ist dem Volksbund bei der Anwerbung der benötigten Arbeitskräfte behilflich. Artikel 9 Der Volksbund kann aus der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedsland der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft Geräte, Transportmittel, Material und Zubehör, die aus diesen Ländern stammen oder sich im freien Verkehr innerhalb der Gemeinschaft befinden, und die für die Durchführung aller in diesem Abkommen erwähnten Arbeiten erforderlich sind, einführen. Für die Zollbehandlung dieser Waren gilt folgendes:Geräte und Transportmittel, die vorübergehend eingeführt werden, werden bei ihrer Einfuhr in Frankreich auf Verwendungsschein zur vorübergehenden Verwendung ohne Sicherheitsleistung abgefertigt; die Verwendungsscheine sind 2 Jahre gültig und können erneuert werden. Diese Verwendungsscheine werden durch Wiederausfuhr der genannten Geräte und Transportmittel unter zollamtlicher Überwachung erledigt. Material und Zubehör, die für die Errichtung, Ausschmückung oder Pflege der Gräber, Male oder Friedhöfe bestimmt sind, bleiben frei von Eingangsabgaben, wenn den Zollbehörden zur regelmäßigen Einfuhrerklärung vorgelegt werden:- eine genaue Aufstellung der eingeführten Waren,- eine von einer dazu ordnungsgemäß befugten Person unterzeichneten Verpflichtungserklärung, dass die genannten Waren nur für die in diesem Abkommen vorgesehenen Zwecke verwendet werden. Waren, die nicht in der vorgenannten Weise verwendet werden, müssen wieder ausgeführt werden oder können ausnahmsweise den Eingangsabgaben unterworfen werden. Die Regierung der Französischen Republik wird alle Wünsche nach weiteren Erleichterungen auf dem Gebiete des Abgabenrechts, deren Gewährung in Frage kommt, prüfen. Artikel 10 Die freie Verfügung über die in Artikel 3 bezeichneten Gelände gibt dem Volksbund die Befugnis, im Rahmen der einschlägigen französischen Rechtsvorschriften alle Herrichtungs- und Verschönerungsarbeiten auf den deutschen Kriegsgräberstätten sowie den Bau geeigneter Zufahrtswege unmittelbar auszuführen. Diese Arbeiten sind von allen Steuern und sonstigen Abgaben befreit. Die Ausführung solcher Arbeiten auf den deutschen Ehrenteilen bedarf der vorherigen Zustimmung des französischen Ministère des Anciens Combattants et Victimes de Guerre.Der Volksbund sorgt andererseits dafür, dass durch geeignete Anlagen gute gesundheitliche Bedingungen gesichert sind, und befolgt die französischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Friedhofsordnungen. Artikel 11 Dem beim Inkrafttreten dieses Abkommens im Dienst stehenden französischen Personal obliegt weiterhin die Überwachung und Pflege der deutschen Kriegsgräberstätten nach Maßgabe des auf diese Bediensteten anwendbaren Statuts und entsprechend den Empfehlungen des Volksbundes. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland erstattet alljährlich der französischen Regierung die durch die Beibehaltung dieses Personals entstehenden Kosten. Die Regierung der Französischen Republik gibt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland alljährlich die Höhe dieser Kosten bekannt, auf Wunsch unter Mitteilung aller Einzelheiten. Gegebenenfalls prüfen die französischen Behörden im Einvernehmen mit dem Volksbund die Möglichkeit einer Verringerung dieser Kosten. Artikel 12 Die Regierung der Französischen Republik gewährt jeweils in der Zeit vom 1. September bis 30. Juni den nächsten Verwandten (Eltern, Witwen - auch wenn sie sich wieder verheiratet haben -, Kindern, Geschwistern) von deutschen Kriegstoten zum Besuch der Kriegsgräber auf französischem Hoheitsgebiet einmal jährlich für die Hin- und Rückfahrt auf den französischen Eisenbahnen eine Fahrpreisermässigung von 50%.Die Anzahl der so begünstigten Einzelreisenden wird auf 1.000 Personen jährlich festgesetzt. Die zuständigen französischen Dienststellen werden gegebenenfalls auf Antrag des Volksbundes prüfen, ob die Zahl erhöht werden kann. Die Einzelheiten über diese Vergünstigungen werden unmittelbar zwischen den zuständigen Eisenbahnverwaltungen vereinbart. Artikel 13 Die Einzelheiten der technischen Durchführung dieses Abkommens werden zwischen dem Volksbund und den zuständigen französischen Behörden unmittelbar geregelt. Artikel 14 Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Französischen Republik innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt. Artikel 15 Die Erhaltung und Pflege der deutschen Kriegsgräber aus dem Kriege 1870/71 auf französischem Hoheitsgebiet wird durch einen Notenwechsel zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik geregelt werden. Artikel 16 Alle früheren Vereinbarungen über deutsche Kriegsgräber in Frankreich treten ausser Kraft und werden durch das vorliegende Abkommen abgelöst, das mit seiner Unterzeichnung in Kraft tritt. Geschehen zu Paris am 19ten Juli 1966 in zwei Urschriften in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Für die Regierung der Französischen Republik Für die Regierung Bundesrepublik Deutschland