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KriegsgräberstättenZur Kartenansicht wechseln

Bad Rothenfelde, Ev. - luth. Friedhof

Auf diesem Friedhof ruhen im rückwärtigen linken unteren Teil des Friedhofes in einer gepflegten Anlage - nach den uns vorliegenden Informationen - insgesamt 56 Tote des Zweiten Weltkrieges und der Gewaltherrschaft. Zusätzlich gibt es noch einige weitere Gräber in der Abt E.
Bei den Toten handelt es sich um deutsche Soldaten und verletzte Zivilpersonen der Bombenangriffe aus Osnabrück, die in Lazaretten und im Hilfskrankenhaus Strang verstorben sind aber auch um sowjetische Kriegsgefangene und sowjetische und polnische Zwangsarbeiterinnen, sowie einige der über 100 verstorbenen Kinder von Zwangsarbeiterinnen und späteren DP`s aus dem Kinderheim Galisch. Sie alle starben im Zeitraum 1944 -1946.

Fotos: Volker Fleig 2012

Weiterführende Informationen und Quellenhinweise zum Hilfskrankenhaus Strang, zum Kinderheim Galisch und zur Zahl der Kindergräber siehe:

- Aktion Brandt im Zweiten Weltkrieg

 

- Webseite Krieg gegen Kinder

- www.lvosl.de/unterrichtsmaterialien/zwangsarbeit/materialien/frauen/kinderheime.html

Bilder von Bad Rothenfelde, Ev. - luth. Friedhof

Karte der Kriegsgräberstätten


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Landesinformation für Deutschland

Kriegsgräberabkommen in Deutschland

Die Gestaltung, der Bau, die Pflege und Unterhaltung von Kriegsgräberstätten wurden im Inland durch die Bundesregierung im "Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer von Krieg und Gewaltherrschaft"(Gräbergesetz) sowie in der "Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gräbergesetz? (Gestaltungsrichtlinie Inland) festgeschrieben. Demnach wurde die Herrichtung, Pflege und Unterhaltung der Kriegsgräber im Inland den einzelnen Bundesländern übertragen. Die Länder delegieren die Aufgaben zur Pflege und Instandsetzung der Kriegsgräber in aller Regel an die nachgeordneten Verwaltungseinheiten (Friedhofsträger). Aufgrund der seitens der Bundesregierung vorgenommenen Aufgabenteilung ist der Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V. im Inland nur beratend tätig, setzt sich jedoch im Rahmen des Möglichen und in Zusammenarbeit mit den Friedhofsträgern für die Erhaltung und Pflege der Kriegsgräberstätten im Inland ein.