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KriegsgräberstättenZur Kartenansicht wechseln

Tolmin

In Tolmin steht die vom Volksbund nach dem I. Weltkrieg errichtete burgartige Grab- und Gedenkstätte.

In dem Gebäude sind die Gebeine von 946 im I. Weltkrieg gefallenen deutschen Soldaten beigesetzt.

Dieser Friedhof wurde vom Volksbund renoviert und wird heute als Denkmal von der slowenischen Regierung erhalten.

Bilder von Tolmin

Wegbeschreibung

GPS-Daten. 46°10'32.07"N; 13°43'56.60"E

Karte der Kriegsgräberstätten


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Landesinformation für Slowenien

Für Slowenien liegen 6.300 Verlustmeldungen des Zweiten Weltkrieges vor. Die Zahl der registrierten Verlustorte beträgt 508. In der Nähe der Stadt Tolmin besteht eine Friedhofsanlage, die nach dem I. Weltkrieg für die 946 deutschen gefallenen Soldaten errichtet wurde. Dieser Friedhof wurde vom Volksbund renoviert. 1982 führten Verhandlungen mit der Stadtverwaltung Celje dazu, einen Soldatenfriedhof für etwa 1.000 deutsche Gefallene zu bauen, der im September 1992 eingeweiht werden konnte. In Ljubljana haben über 600 Gefallene des Zweiten Weltkrieges ihre letzte Ruhestätte gefunden. Auch befindet sich in Kranj eine weitere Kriegsgräberstätte.

Kriegsgräberabkommen in Slowenien

Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Slowenien über Kriegsgräber Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Republik Slowenien ­ in dem Wunsch, für die in der Republik Slowenien liegenden deutschen Kriegsgräber und die in der Bundesrepublik Deutschland liegenden slowenischen Kriegsgräber eine endgültige Regelung zu schaffen, in dem Bestreben, die Erhaltung und Pflege dieser Gräber in würdiger Weise gemäß den Bestimmungen des geltenden humanitären Völkerrechts sicherzustellen -sind wie folgt übereingekommen: Artikel 1 Dieses Abkommen regelt die Erhaltung und Pflege der Kriegsgräber der Vertragsparteien im jeweils anderen Staat. Artikel 2 (1) Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die Begriffe: a) #q#deutsche Kriegstote": ­ Angehörige der deutschen Streitkräfte, ­ diesen nach deutschem Recht gleichgestellte Personen, ­ sonstige Personen deutscher Staatsangehörigkeit, die im Zusammenhang mit den Ereignissen des Krieges 1914/1918 oder des Krieges 1941/1945 in Slowenien gestorben sind, soweit sie im Zeitpunkt ihres Todes unter dem Schutz des humanitären Völkerrechts standen; b) #q#deutsche Kriegsgräber": die im Hoheitsgebiet der Republik Slowenien liegenden Gräber deutscher Kriegstoter; c) #q#deutsche Kriegsgräberstätten": die im Hoheitsgebiet der Republik Slowenien bestehenden oder neu anzulegenden Friedhöfe oder Teile von Friedhöfen, auf denen deutsche Kriegstote bestattet sind. (2) Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die Begriffe: a) #q#slowenische Kriegstote": ­ Angehörige der Streitkräfte, - Slowenen, die während der deutschen Kriegsgefangenschaft oder an deren Folgen bis zum 31. März 1952 gestorben sind, - Slowenen, die als Opfer nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen seit dem 6. April 1941 ums Leben gekommen sind oder an deren Folgen bis zum 31. März 1952 gestorben sind, - Slowenen, die in der Zeit vom 6. April 1941 bis zum 8. Mai 1945 in deutschen Internierungslagern gestorben sind, - Slowenen, die in der Zeit vom 6. April 1941 bis zum 8. Mai 1945 zur Leistung von Arbeiten nach Deutschland verschleppt oder in diesem Gebiet gegen ihren Willen festgehalten wurden und während dieser Zeit gestorben sind, - Slowenen, die von einer anerkannten internationalen Flüchtlingsorganisation in Sammellagern betreut wurden und dort nach Überführung in eine Krankenanstalt in der Zeit vom 9. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1945 gestorben sind; b) #q#slowenische Kriegsgräber": die im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland liegenden Gräber slowenischer Kriegstoter; c) #q#slowenische Kriegsgräberstätten": die im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland bestehenden oder neu anzulegenden Friedhöfe oder Teile von Friedhöfen, auf denen slowenische Kriegstote bestattet sind. Artikel 3 (1) Die Republik Slowenien gewährleistet den Schutz der deutschen Kriegsgräber und das dauernde Ruherecht für die deutschen Kriegstoten und hält die Umgebung der deutschen Kriegsgräberstätten von allen Anlagen frei, die mit der Würde dieser Stätten nicht vereinbar sind. (2) Die Regierung der Republik Slowenien gestattet durch dieses Abkommen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die in der Republik Slowenien befindlichen deutschen Kriegsgräber und Kriegsgräberstätten auf eigene Kosten und im Einklang mit diesem Abkommen herzurichten und zu pflegen. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland oder die von ihr nach Artikel 8 Absatz 1 beauftragte Institution wird die zur Herrichtung erforderlichen Maßnahmen jeweils mit der Regierung der Republik Slowenien oder mit der nach Artikel 8 Absatz 2 beauftragten Organisation oder Institution abstimmen. (3) Die Bundesrepublik Deutschland gewährleistet den Schutz der slowenischen Kriegsgräber und das dauernde Ruherecht für die slowenischen Kriegstoten und hält die Umgebung der slowenischen Kriegsgräberstätten von allen Anlagen frei, die mit der Würde dieser Stätten nicht vereinbar sind. Sie gewährleistet außerdem auf ihre Kosten die Erhaltung und Pflege der slowenischen Kriegsgräber im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Artikel 4 Die Vertragsparteien tauschen über die zuständigen Institutionen und Organisationen Informationen über Kriegsgräber aus und unterstützen sich bei der Erhebung diesbezüglicher Daten. Artikel 5 (1) Die Vertragsparteien überlassen sich gegenseitig auch für die Zukunft ohne Nutzungsentschädigung und auf unbegrenzte Dauer die Nutzung der als Kriegsgräber oder Kriegsgräberstätten der jeweils anderen Seite dienenden Geländeflächen. (2) Alle für notwendig erachteten Änderungen der Grenzen von als Kriegsgräberstätten genutzten Geländeflächen werden in gegenseitigem Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien oder den von ihnen bezeichneten Stellen geklärt. Wird im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien ein Gelände ganz oder teilweise nicht mehr für den vorgesehenen Zweck genutzt, so hat diese Änderung den Verlust des Nutzungsrechts daran zur Folge. (3) Sollte ein Gelände, auf dem sich deutsche Kriegsgräber befinden, aus zwingenden öffentlichen Gründen für eine andere Verwendung benötigt werden, so stellt die Regierung der Republik Slowenien der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Konsultation der nach Artikel 8 Absatz l beauftragten Institution ein anderes geeignetes Gelände zur Verfügung und übernimmt die Kosten für die Umbettung der Toten und für die Herrichtung der neuen Gräber. Die Durchführung der Umbettung und die Herrichtung der neuen Kriegsgräberstätte erfolgen im beiderseitigen Einvernehmen.(4) Absatz 3 gilt entsprechend im Falle der Verlegung slowenischer Kriegsgräber in der Bundesrepublik Deutschland aus zwingenden öffentlichen Gründen. Artikel 6 (1) Die Regierung der Republik Slowenien gestattet, ohne daß ihr daraus Kosten entstehen und nachdem ihr ein Plan zur vorherigen Zustimmung vorgelegen hat, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die deutschen Kriegstoten, deren Umbettung die Regierung der Bundesrepublik Deutschland für notwendig erachtet, zusammenzulegen, wobei sie eine solche Maßnahme auch selbst anregen kann. (2) Über jede Umbettung eines deutschen Kriegstoten wird ein Protokoll angefertigt. Eine Ausfertigung dieses Protokolls wird der mit der Durchführung dieses Abkommens beauftragten slowenischen Organisation oder Institution übermittelt. Artikel 7 (1) Die Überführung deutscher Kriegstoter aus dem Hoheitsgebiet der Republik Slowenien in die Bundesrepublik Deutschland bedarf der vorherigen Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland. Die Regierung der Republik Slowenien gestattet eine Überführung nur nach Vorlage dieser Zustimmung. (2) Der Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland bedürfen auch Anträge an die Regierung der Republik Slowenien die Überführung deutscher Kriegstoter in Drittländer zum Zweck haben. (3) Alle Kosten und Gebühren für die Ausbettung und Überführung gehen zu Lasten der Antragsteller. (4) Bei Aus­ und Umbettungen von Kriegstoten wirken von deutscher Seite benannte Fachkräfte mit. Diese Fachkräfte benötigen keine Arbeitsgenehmigungen. (5) Alle Aus­ und Umbettungen von deutschen Kriegstoten erfolgen in Einklang mit den slowenischen Rechtsvorschriften. Artikel 8 (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland beauftragt den "Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V." (nachstehend "VOLKSBUND" genannt) mit der technischen Durchführung der Aufgaben in der Republik Slowenien, die sich aus diesem Abkommen für die deutsche Seite ergeben. (2) Die Regierung der Republik Slowenien wird ihrerseits eine Organisation oder Institution mit der technischen Durchführung der ihr auf Grund dieses Abkommens in der Republik Slowenien zufallenden Aufgaben betrauen und ihre Entscheidung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vorab mitteilen. (3) Die Regierung der Republik Slowenien kann den VOLKSBUND mit der Durchführung der Aufgaben in der Bundesrepublik Deutschland betrauen, die sich aus diesem Abkommen für die slowenische Seite ergeben. Artikel 9 (1) Die Regierung der Republik Slowenien gewährt dem VOLKSBUND im Einklang mit den einschlägigen slowenischen Rechtsvorschriften jede mögliche Unterstützung, insbesondere den Zugang zu Dokumenten über deutsche Kriegsgräber bei allen slowenischen Behörden und sonstigen slowenischen Einrichtungen. (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gewährt der nach Artikel 8 Absatz 2 beauftragten slowenischen Organisation oder Institution im Einklang mit den einschlägigen deutschen Rechtsvorschriften jede mögliche Unterstützung, insbesondere den Zugang zu Dokumenten über slowenische Kriegsgräber bei allen deutschen Behörden und sonstigen deutschen Einrichtungen. Artikel 10 (1) Bei der technischen Durchführung dieses Abkommens in der Republik Slowenien arbeitet der VOLKSBUND unmittelbar mit den zuständigen slowenischen Behörden und der von der Regierung der Republik Slowenien nach Artikel 8 Absatz 2 beauftragten Organisation oder Institution zusammen. Zu diesem Zweck kann er Vertreter, Fachkräfte und sonstiges Personal in die Republik Slowenien entsenden. (2) Der VOLKSBUND und die nach Artikel 8 Absatz 2 beauftragte slowenische Organisation oder Institution bedienen sich bei der Ausführung ihrer Arbeiten örtlicher Arbeitskräfte und örtlichen Materials gemäß den im freien Wettbewerb üblichen Bedingungen, sofern dies möglich ist. (3) Die deutsche Seite kann im Einklang mit den slowenischen Rechtsvorschriften Geräte, Transportmittel, Material und Zubehör, die für die Durchführung aller in diesem Abkommen erwähnten Arbeiten erforderlich sind, in die Republik Slowenien einführen. (4) Für die Zollabfertigung dieser Waren gilt folgendes: a) Geräte, Anlagen, Fahrzeuge und Transportmittel können vorübergehend unter dem Vorbehalt eingeführt werden, daß sie nach bestimmungsgemäßer Verwendung unverändert - mit Ausnahme verwendungsbedingter Veränderungen ­ wieder ausgeführt werden. Hierbei ist der Benutzer der so eingeführten Waren zu benennen. Die unter diesen Bedingungen eingeführten Waren sind im Rahmen der Vorschriften des Vertragsstaates, in dem die Arbeiten ausgeführt werden, frei von allen Einfuhrabgaben; b) Material und Zubehör, das für die Errichtung und Instandsetzung von Kriegsgräbern oder Kriegsgräberstätten bestimmt ist, wird zollfrei eingeführt, wenn den Zollbehörden zur üblichen Zollerklärung zusätzlich folgende Unterlagen vorgelegt werden: ­ eine vollständige Aufstellung der eingeführten Waren, ­ eine von einer dazu ordnungsgemäß bevollmächtigten Person unterzeichnete Verpflichtungserklärung, die die Zusicherung beinhaltet, daß die genannten Waren nur für die in diesem Abkommen vorgesehenen Zwecke verwendet werden, ­ eine Ermächtigung durch die für die Kriegsgräberfürsorge zuständige Behörde des Einfuhrlandes an die in Artikel 8 genannte Organisation oder Institution, die diese zur Einfuhr gemäß diesem Abkommen berechtigt; - Material und Zubehör, das für die Ausschmückung, Pflege und Instandhaltung von Kriegsgräbern oder Kriegsgräberstätten bestimmt ist, bleibt von Einfuhrabgaben befreit, wenn den Zollbehörden zur üblichen Zollerklärung zusätzlich folgende Unterlagen vorgelegt werden: ­ eine vollständige Aufstellung der eingeführten Waren, ­ eine von einer dazu ordnungsgemäß bevollmächtigten Person unterzeichnete Verpflichtungserklärung, die die Zusicherung beinhaltet, daß die genannten Waren nur für die in diesem Abkommen vorgesehenen Zwecke verwendet werden. (5) Absatz 3 gilt für die slowenische Seite entsprechend. Artikel 11 Auf Grund der gemäß Artikel 5 Absatz 1 vereinbarten dauernden Überlassung der als deutsche Kriegsgräberstätten dienenden Geländeflächen kann der VOLKSBUND im Rahmen der einschlägigen slowenischen Rechtsvorschriften die deutschen Kriegsgräber und Kriegsgräberstätten sowie die Zugänge hierzu herrichten und pflegen. Nationalsozialistische Symbole oder Dienstgrade oder Namen von Truppenteilen werden hierbei nicht verwendet. Artikel 12 (1) Die Vertragsparteien stimmen überein, etwaige Streitigkeiten hinsichtlich der Auslegung und Anwendung dieses Abkommens durch unmittelbare Absprachen beizulegen. (2) Wünscht eine der Vertragsparteien das Abkommen zu ändern, so werden die Vertragsparteien Verhandlungen aufnehmen. Artikel 13 Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Als Tag des Inkrafttretens wird der Tag des Eingangs der letzten Notifikation angesehen. Geschehen zu Laibach am 19. Oktober 1998 in zwei Urschriften, jede in deutscher und slowenischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Heike Zenker Für die Regierung der Republik Slowenien Janko S. Stusek