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KriegsgräberstättenZur Kartenansicht wechseln

Sopron

Die Friedhofsfläche ist mit großen Bäumen bewachsen. Ein Ehrenmal beim Haupteingang erinnert an die Gefallenen des Ersten Weltkrieges.

Die Anlage wurde 1914 von der österreichischen Armee angelegt. Heute ruhen hier ca. 2.000 k.u.k. Gefallene des Ersten Weltkrieges und 600 deutsche Gefallene des Zweiten Weltkrieges.

Der deutsche Soldatenfriedhof befindet sich im südlichen Teil der Gesamtanlage. Die ursprüngliche Absicht des Volksbundes, die Einzelgräber zu kennzeichnen, ließ sich nicht verwirklichen. Die Grablagen waren in den meisten Fällen oberirdisch nicht mehr eindeutig zuzuordnen. Das trifft auch auf die ca. 65 im Laufe der Jahre von unserem ungarischen Verhandlungspartner angelegten Pflegegräber zu. Auf dem Gräberfeld wurden stattdessen Symbolkreuzgruppen versetzt. Die Namen und Daten der deutschen Kriegstoten sind auf Tafeln unter einem Eichenhochkreuz am zentralen Gedenkplatz festgehalten.

Am 22. Juli 1995 wurde der deutsche Soldatenfriedhof eingeweiht.

Auskünfte:
Bürgermeisteramt Sopron

Bilder von Sopron

Wegbeschreibung

Sopron liegt gleich hinter der österreich-ungarischen Grenze an der Straße Nr. 84. Der Soldatenfriedhof befindet sich im Ortsteil Sopron-Bánfalva (Kertvaros), am Rande des dortigen Gemeindefriedhofes, im hinteren Teil eines großen 1914/18 k.u.k. Soldatenfriedhofes.Die genaue Adresse lautet:Deutscher Soldatenfriedhof SopronBánfalvi HeldenfriedhofTemetö utca9400 SopronUngarn

Karte der Kriegsgräberstätten


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Landesinformation für Ungarn

Das Kriegsgräberabkommen zwischen Ungarn und Deutschland wurde erst am 16.11.1993 unterzeichnet . Es trat am 23.12.1994 in Kraft. Als offizieller Ansprechpartner für den Volksbund wurde seitens der ungarischen Regierung das Verteidigungsministerium, Abteilung für militärische Traditionspflege und Kriegsgräberfürsorge benannt. Direkte Ansprechpartner für die Friedhöfe sind die jeweiligen Kommunal - und Friedhofsverwaltungen. ausgenommen Budaörs. Am Stadtrand von Budapest wurde der in Ungarn grösste Soldatenfriedhof errichtet, auf dem deutsche wie ungarische Gefallene ruhen, mit angeschlossenem Friedenspark. Die Verluste im Zweiten Weltkrieg betragen ca. 54.000, davon sind 35.000 namentlich bekannt. Für den Ersten Weltkrieg liegen 617 Meldungen vor. In 120 Orten ruhten zwei Drittel aller deutschen Gefallenen. Der Volksbund konnte bereits 1987 in Ungarn seine Arbeit aufnehmen und mit der Instandsetzung einzelner Kriegsgräberstätten beginnen. Darauf folgte nach Inkrafttreten des Kriegsgräberabkommens die Bergung und Umbettung tausender deutscher Kriegstoter, von denen viele auch nachträglich identifiziert werden konnten. Heute unterhält der Volksbund in Ungarn 16 Kriegsgräberstätten.

Kriegsgräberabkommen in Ungarn

Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Ungarn über die deutschen Kriegsgräber in der Republik Ungarn und die ungarischen Kriegsgräber in der Bundesrepublik Deutschland Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Republik Ungarn - in dem Wunsch, für die in der Republik Ungarn liegenden deutschen Kriegsgräber und die in der Bundesrepublik Deutschland liegenden ungarischen Kriegsgräber aus den Kriegen 1914 -1918 und 1939 -1945 eine endgültige Regelung zu schaffen, in dem Bestreben, die Erhaltung und Pflege dieser Gräber in würdiger Weise gemäß den Bestimmungen des geltenden humanitären Völkerrechts sicherzustellen, - in Ausführung von Artikel 29 des Vertrags vom 6. Februar 1992 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ungarn über freundschaftliche Zusammenarbeit und Partnerschaft in Europa - sind wie folgt übereingekommen: Artikel 1 Dieses Abkommen regelt die Erhaltung und Pflege der Kriegsgräber der Vertragsparteien im jeweils anderen Staat. Artikel 2 (1) Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die Begriffe: a) "deutsche Kriegstote": - Angehörige der deutschen Streitkräfte, - diesen nach deutschem Recht gleichgestellte Personen, - sonstige Personen deutscher Staatsangehörigkeit, die im Zusammenhang mit den Ereignissen des Krieges 1914 -1918 oder des Krieges 1939 -1945 in Ungarn gestorben sind, soweit sie im Zeitpunkt ihres Todes unter dem Schutz des humanitären Völkerrechts standen; b) "deutsche Kriegsgräber": die im Hoheitsgebiet der Republik Ungarn liegenden Gräber deutscher Kriegstoter; c) "deutsche Kriegsgräberstätten": die im Hoheitsgebiet der Republik Ungarn bestehenden oder neu anzulegenden Friedhöfe oder Teile von Friedhöfen, auf denen deutsche Kriegstote bestattet sind. (2) Im Sinne dieses Abkommens bedeuten die Begriffe: a) "ungarische Kriegstote": - Angehörige der ungarischen Streitkräfte, - sonstige Personen ungarischer Staatsangehörigkeit, die im Zusammenhang mit den Ereignissen des Krieges 1939 -1945 in Deutschland gestorben sind, soweit sie im Zeitpunkt ihres Todes unter dem Schutz des humanitären Völkerrechts gestanden haben, - Personen ungarischer Staatsangehörigkeit, die infolge nationalsozialistischer Gewaltmaßnahmen in Deutschland zu Tode gekommen oder an deren unmittelbaren Folgen auf deutschem Boden gestorben sind; b) "ungarische Kriegsgräber": die im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland liegenden Gräber ungarischer Kriegstoter. Artikel 3 (1) Die Regierung der Republik Ungarn gewährleistet den Schutz der deutschen Kriegsgräber und das dauernde Ruherecht für die deutschen Kriegstoten und bemüht sich, die Umgebung der deutschen Kriegsgräberstätten von allen Anlagen freizuhalten, die mit der Würde dieser Stätten nicht vereinbar sind. (2) Die Regierung der Republik Ungarn, die sich auf Grund der einschlägigen Bestimmungen des Völkerrechts die Verantwortung für die Erhaltung und Pflege der sich auf ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Kriegsgräber vorbehält, gestattet durch dieses Abkommen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die in der Republik Ungarn befindlichen deutschen Kriegsgräber und Kriegsgräberstätten auf eigene Kosten herzurichten und zu pflegen. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland oder die von ihr nach Artikel 7 Absatz 1 beauftragte Institution wird die dazu erforderlichen Maßnahmen mit der Regierung der Republik Ungarn oder mit der nach Artikel 7 Absatz 2 beauftragten Institution abstimmen. (3) Die Bundesrepublik Deutschland gewährleistet auf ihre Kosten die Erhaltung und Pflege ungarischer Kriegsgräber im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland. Artikel 4 (1) Die Regierung der Republik Ungarn überläßt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland für Vergangenheit und Zukunft kostenlos und auf unbegrenzte Dauer die Nutzung von als deutsche Kriegsgräber und deutsche Kriegsgräberstätten dienenden Geländeflächen als dauernde Ruhestätte für ihre Kriegstoten. Im übrigen werden Eigentumsrechte durch dieses Abkommen nicht berührt. (2) Alle für notwendig erachteten Änderungen der Grenzen von als Kriegsgräberstätten genutzten Geländeflächen werden in gegenseitigem Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien oder den von ihnen bezeichneten Stellen geklärt. Wird im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien ein Gelände ganz oder teilweise nicht mehr für den vorgesehenen Zweck genutzt, so hat diese Änderung für die Regierung der Bundesrepublik DeutschIand den Verlust des Nutzungsrechts daran zur Folge. (3) Sollte ein Gelände, auf dem sich deutsche Kriegsgräber befinden, aus zwingenden öffentlichen Gründen für eine andere Verwendung benötigt werden, so stellt die Regierung der Republik Ungarn der Regierung der Bundesrepublik Deutschland nach Konsultation der nach Artikel 7 Absatz 1 beauftragten Institution ein anderes geeignetes Gelände zur Verfügung und übernimmt die Kosten für die Umbettung der Toten und für die Herrichtung der neuen Gräber. Die Durchführung der Umbettung und die Herrichtung der neuen Kriegsgräberstätte erfolgen im beiderseitigen Einvernehmen. (4) Soweit deutsche Kriegsgräber im Hoheitsgebiet der Republik Ungarn auf Gelände liegen, das sich nicht in ungarischem Staatseigentum befindet, wird die nach Artikel 7 Absatz 1 beauftragte Institution mit dem im Sinne der ungarischen Rechtsvorschriften Verfügungsberechtigten eine Übereinkunft schließen, die den Regelungen des Absatzes 1 entspricht. Wenn ein solches Ergebnis in angemessener Frist nicht zustande kommt, wird die Regierung der Republik Ungarn zwischen der nach Artikel 7 Absatz 1 beauftragten Institution und dem Berechtigten vermitteln sowie, wenn notwendig, andere Maßnahmen ergreifen, um ein den Regelungen des Absatzes 1 entsprechendes Ergebnis sicherzustellen. Artikel 5 (1) Die Regierung der Republik Ungarn gestattet, ohne daß ihr daraus Kosten entstehen und nachdem ihr ein Plan zur vorherigen Zustimmung vorgelegen hat, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland, die deutschen Kriegstoten, deren Umbettung die Regierung der Bundesrepublik Deutschland für notwendig erachtet, zusammenzulegen. (2) Über jede Umbettung eines deutschen Kriegstoten wird ein Protokoll angefertigt. Eine Ausfertigung dieses Protokolls wird der mit der Durchführung dieses Abkommens beauftragten ungarischen Dienststelle übermittelt. Artikel 6 (1) Die Überführung deutscher Kriegstoter aus dem Hoheitsgebiet der Republik Ungarn in die Bundesrepublik Deutschland bedarf der vorherigen Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland. Die Regierung der Republik Ungarn gestattet eine Überführung nur nach Vorlage dieser Zustimmung. (2) Der Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland bedürfen auch Anträge an die Regierung der Republik Ungarn, die die Überführung deutscher Kriegstoter in Drittländer zum Zweck haben. (3) Alle Kosten und Gebühren für die Ausbettung und Überführung gehen zu Lasten der Antragsteller. (4) Die Ausbettung von Kriegstoten zur Überführung erfolgt durch von deutscher Seite benannte Fachkräfte. Hierbei können Vertreter der ungarischen Behörden anwesend sein. Artikel 7 (1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland beauftragt den "Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V." (nachstehend "VOLKSBUND" genannt) mit der technischen Durchführung der Aufgaben in der Republik Ungarn, die sich aus diesem Abkommen für die deutsche Seite ergeben. (2) Die Regierung der Republik Ungarn beauftragt das Ministerium für Landesverteidigung mit der Durchführung der ihr aufgrund dieses Abkommens zufallenden Aufgaben. Dieses Ministerium kann hiermit auch andere Institutionen beauftragen. Artikel 8 Die Regierung der Republik Ungarn gewährt dem VOLKSBUND im Einklang mit den einschlägigen ungarischen Rechtsvorschriften jede mögliche Erleichterung, insbesondere den Zugang zu den Unterlagen über deutsche Kriegsgräber bei allen ungarischen Behörden und sonstigen Einrichtungen. Artikel 9 (1) Zur Durchführung der sich aus diesem Abkommen ergebenden Aufgaben kann der VOLKSBUND Vertreter, Fachkräfte und sonstiges Personal in die Republik Ungarn entsenden oder in Zusammenarbeit mit den von der Regierung der Republik Ungarn benannten anderen Institutionen seine Aufgaben erfüllen. (2) Der VOLKSBUND bedient sich bei Ausführung seiner Arbeiten nach Möglichkeit örtlicher Arbeitskräfte und örtlichen Materials gemäß den im freien Wettbewerb üblichen Bedingungen. (3) Der VOLKSBUND kann auch aus der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Geräte, Transportmittel, Material und Zubehör, die aus diesen Staaten stammen oder sich im freien Verkehr innerhalb der Gemeinschaft befinden und die für die Durchführung aller in diesem Abkommen erwähnten Arbeiten erforderlich sind, einführen. (4) Für die Zollabfertigung dieser Waren gift folgendes: a) Geräte und Transportmittel, die vorübergehend eingeführt werden, werden bei ihrer Einfuhr in die Republik Ungarn auf Einfuhr-Ausfuhr-Zollvermerk mit dem Vorbehalt abgefertigt, daß die genannten Geräte und Transportmittel nach Beendigung der Arbeiten wieder ausgeführt werden; b) Material und Zubehör, das für die Errichtung, Ausschmückung oder Pflege der Gräber, Gedenkstätten oder Friedhöfe bestimmt ist, bleibt von Eingangsabgaben befreit, wenn den Zollbehörden zusätzlich zur regelmäßigen Einfuhrerklärung vorgelegt werden: - eine genaue Aufstellung der eingeführten Waren, - eine von einer dazu ordnungsgemäß befugten Person unterzeichnete Verpflichtungserklärung, die die verpflichtende Zusicherung enthält, daß die genannten Waren nur für die in diesem Abkommen vorgesehenen Zwecke verwendet werden. Artikel 10 (1) Die gemäß Artikel 4 Absatz 1 vereinbarte Überlassung der als deutsche Kriegsgräberstätten dienenden Geländeflächen gibt dem VOLKSBUND die Befugnis, im Rahmen der einschlägigen ungarischen Rechtsvorschriften alle Herrichtungs- und Verschönerungsarbeiten auf den Kriegsgräberstätten sowie den Bau geeigneter Zufahrtswege, Aufenthaltsräume und sonstiger Einrichtungen für Besucher unmittelbar auszuführen. (2) Der VOLKSBUND sorgt dafür, daß bei Bauarbeiten alle gesundheitsrechtlichen Anforderungen beachtet werden, die die ungarischen Gesetze vorsehen, und befolgt die ungarischen Rechts- und Verwaltungsvorschriften über Friedhofsordnungen. Artikel 11 Bei der fachlichen und technischen Durchführung dieses Abkommens arbeitet der VOLKSBUND mit den zuständigen ungarischen Behörden oder der von der Regierung der Republik Ungarn mit der Wahrnehmung ihrer Pflichten aus diesem Abkommen beauftragten anderen Institution unmittelbar zusammen. Artikel 12 Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Als Tag des Inkrafttretens wird der Tag des Eingangs der letzten Notifikation angesehen. Geschehen zu Bonn am 16. November 1993 in zwei Urschriften, jede in deutscher und ungarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Kinkel Für die Regierung der Republik Ungarn Jeszenszky