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KriegsgräberstättenZur Kartenansicht wechseln

Maissin-National

Die Gefallenen der Kämpfe am 22. und 23. August 1914 wurden auf fünf Friedhöfen geborgen, drei allein in der Gemarkung des Dorfes Maissin. Sie hatten die Bezeichnung Terrassenfriedhof, Langfriedhof und Rundbau-Friedhof.

Heute besteht nur noch der Rundbau-Friedhof unter der Bezeichnung Maissin-National.
Der Rundbau wurde von deutschen Soldaten am Ende des Gräberfeldes errichtet.

Hier ruhen jetzt 513 Deutsche und 283 Franzosen des Ersten Weltkrieges.

Lage: An der N 899 von Bouillon in Ortsmitte von Maissin links.

Bilder von Maissin-National

Karte der Kriegsgräberstätten


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Landesinformation für Belgien

Aus dem 1. Weltkrieg sind in Belgien 134.000 deutsche Soldatengräber zurückgeblieben. Sie lagen verstreut an 270 Orten in allen Teilen des Landes. Neben 99 deutschen Soldatenfriedhöfen gab es 22 deutsche Gräberfelder auf alliierten Soldatenfriedhöfen, 36 Ehrenfelder auf belgischen Gemeindefriedhöfen und auf weiteren 100 belgischen Gemeindefriedhöfen Einzelgräber oder kleinere deutsche Gräbergruppen bis zu 20 Toten. Da sich eine Erhaltung und Pflege der zahlreichen kleinen Friedhöfe auf Dauer als unmöglich erwies, sah das am 28.05.1954 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Belgien geschlossene Kriegsgräberabkommen eine Zusammenbettung der deutschen Toten des 1. Weltkrieges auf wenige größere Anlagen vor. Alle unbekannten Gefallenen wurden nach Langemark überführt. Daneben liegen in Flandern noch drei weitere große deutsche Soldatenfriedhöfe: Menen, Vladslo und Hooglede. Ferner bestehen deutsche Gräberfelder für insgesamt 2.233 Tote auf fünf belgischen Gemeindefriedhöfen sowie neun gemeinsame Kriegsgräberstätten für 5.014 deutsche und 3.180 französische Gefallene aus dem 1. Weltkrieg in Südbelgien. 2.525 deutsche Tote aus dem 1. Weltkrieg wurden auf 88 britischen Soldatenfriedhöfen beigesetzt. Nahezu 46.000 deutsche Soldaten haben während des 2. Weltkrieges auf belgischem Boden ihr Grab gefunden. 2.000 von ihnen sind während des Westfeldzuges im Sommer 1940 in Belgien gefallen und wurden nach Beendigung der Kampfhandlungen auf kleineren deutschen Soldatenfriedhöfen zusammengebettet oder auf deutschen Soldatenfriedhöfen aus dem 1. Weltkrieg beerdigt. Erheblich stärkere Verluste auf deutscher Seite gab es bei den erbitterten Verteidigungs- und Rückzugsgefechten nach der Offensive britischer und amerikanischer Streitkräfte im Herbst 1944 und vor allem während der deutschen Ardennen-Offensive im Winter 1944/45. Ein großer Teil der in Belgien ruhenden deutschen Gefallenen jedoch hat bei den Kämpfen im Raum Aachen, im Hürtgenwald und um den Brückenkopf Remagen den Tod gefunden. Diese deutschen Gefallenen wurden von den Amerikanern in ihre auf belgischem Boden gelegenen Nachschubbasen zurückgebracht und dort in unmittelbarer Nähe provisorischer amerikanischer Gräberfelder bestattet. Nach Kriegsende überführte der amerikanische Gräberdienst die deutschen Toten aus den provisorischen Anlagen in Henri-Chapelle, Fosse, Overrepen und Neuville-en-Condroz auf ein von der belgischen Regierung zur Verfügung gestelltes Gelände in der Lommeler Heide. Ein weiteres provisorisches deutsches Gräberfeld wurde von den Amerikanern in der kleinen Gemeinde Foy bei Bastogne angelegt. Zu den beiden Anlagen Lommel und Recogne-Bastogne erfolgten später durch den Gräberdienst der belgischen Armee Zubettungen aus allen Teilen des Landes. Die Belgier übernahmen auch die erste Herrichtung der Gräberfelder und das Setzen von Betonkreuzen. Nach Abschluss des deutsch-belgischen Kriegsgräberabkommens konnte der Volksbund dann mit dem endgültigen Ausbau beider Soldatenfriedhöfe beginnen.

Kriegsgräberabkommen in Belgien

ABKOMMEN ZWISCHEN DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND UND BELGIEN ÜBER DIE DEUTSCHEN KRIEGSGRÄBER. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland einerseits und Die Belgische Regierung andererseits haben in dem Bestreben, in würdiger Weise die Pflege der deutschen Kriegsgräber in Belgien sicherzustellen sowie in Anbetracht der Bestimmungen, die in der am 6. März 1926 zwischen Deutschland und Belgien ausgetauschten Erklärung über die Soldatengräber enthalten waren, beschlossen, zu diesem Zweck folgendes Abkommen zu schließen: I.GELÄNDEKONZESSIONEN. Artikel 1 Die Belgische Regierung stellt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland das Gelände, auf dem sich gegenwärtig die deutschen Kriegsgräber aus den Kriegen von 1914 -1918 und von 1939 -1945 befinden, gegebenenfalls einschließlich der Zugangswege, zur unentgeltlichen Benutzung zur Verfügung. Unter deutschen Gräbern sind Gräber deutscher Wehrmachtsangehöriger oder diesen gleichgestellter Personen oder anderer Personen deutscher Staatsangehörigkeit zu verstehen, die infolge von Kriegsereignissen verstorben sind. Artikel 2 Hinsichtlich der auf Gemeindefriedhöfen bestatteten Leichen gewährleistet die Belgische Regierung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Beibehaltung der Gräber, soweit nicht die Belgische Regierung ihre Verlegung für angezeigt hält. Artikel 3 Grabstätten außerhalb der Gemeindefriedhöfe unterstehen der Amtsgewalt, der Polizeiaufsicht und der Überwachung der Belgischen Regierung. Grabstätten auf den Gemeindefriedhöfen unterliegen weiterhin den für diese Friedhöfe geltenden allgemeinen Vorschriften und der Aufsicht der Belgischen Regierung. Artikel 4 Im Falle der Auflassung von Friedhöfen nimmt der Belgische Staat von dem freiwerdenden Gelände wieder Besitz.Wenn die Auflassung von der Belgischen Regierung beschlossen wird, so wird sie im Benehmen mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland anderes Gelände für den gleichen Zweck zur Verfügung stellen. In diesem Fall erfolgt die Umbettung der Leichen und die Ausgestaltung des neuen Friedhofes auf Kosten der Belgischen Regierung.Wenn die Auflassung von der Bundesregierung gewünscht wird, werden die Kosten für Verlegung und Umbettung der Leichen auf einen vorhandenen Friedhof von ihr getragen. Wenn die Umbettung auf einen vorhandenen Friedhof unmöglich ist, wird die Belgische Regierung anderes Gelände für die Grabstätten zur Verfügung stellen; die Verlegung der Leichen und ihre Umbettung auf den neuen Friedhof erfolgt auf Kosten der Bundesregierung. Artikel 5 Die Belgische Regierung wird die Heimführung von Leichen gestatten nach Vorlage einer Einwilligung: a) der Regierung der Bundesrepublik Deutschland für die Leichen von Deutschen; b) der Regierungen anderer Länder soweit es sich um nichtdeutsche Staatsangehörige handelt, die auf deutschen Grabstätten und Friedhöfen bestattet sind. In den unter b) vorgesehenen Fällen wird die Belgische Regierung vor der Exhumierung die Regierung der Bundesrepublik Deutschland damit befassen, um die genaue Lage des Grabes und die Identität der zu exhumierenden Leiche festzustellen. Artikel 6 Die Belgische Regierung wird der Regierung der Bundesrepublik Deutschland alle in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen über die Identität der Kriegstoten, die auf den deutschen Grabstätten und Friedhöfen bestattet sind, sowie die hierauf bezüglichen Pläne und Verzeichnisse übergeben. Artikel 7 Die Belgische Regierung wird die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und, soweit es sich um nichtdeutsche Staatsangehörige handelt, von den Regierungen anderer Länder etwa erbetenen Identifizierungen und Nachforschungen nach Leichen genehmigen. Sie wird zu diesem Zweck alle verwaltungsmäßigen Erleichterungen gewähren, ohne sich indessen an den Kosten dieser Maßnahmen zu beteiligen. II. AUSGESTALTUNG UND PFLEGE DER DEUTSCHEN GRÄBER. Artikel 8 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland übernimmt die Kosten der Ausgestaltung und Pflege aller deutschen Gräber in Belgien. Artikel 9 Um der Regierung der Bundesrepublik Deutschland ihre Aufgabe zu erleichtern, gestattet die Belgische Regierung der deutschen Organisation "Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V.", sich in Belgien zu betätigen. Der Volksbund wird mit allen die in Betracht kommenden Gräber betreffenden Aufgaben betraut:Die Bestellung der Vertreter und des Personals dieser Organisation, die ihre Tätigkeit in Belgien ausüben, unterliegt der vorherigen Zustimmung durch die Belgische Regierung. III. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN. Artikel 10 Die Belgische Regierung wird die Zustimmung des Parlaments zu folgenden Steuerbefreiungen beantragen: 1.a) Das Gelände und die Gebäude, die von der Bundesrepublik Deutschland zur Ausgestaltung, zur Ausschmückung, zur Pflege und zur Verwaltung der Friedhöfe und Kriegsgräber sowie zur Errichtung und zur Unterhaltung der Denkmäler benutzt werden, sind zu den gleichen Bedingungen wie die belgischen staatlichen Liegenschaften von der Grundsteuer und der damit verbundenen nationalen Krisenabgabe befreit. b) Die Motorfahrzeuge, die vom Volksbund ausschließlich für die unter 1 a) dieses Artikels erwähnten Zwecke benutzt werden, sind von der Kraftfahrzeugsteuer befreit. 2. Der "Volksbund" kann das Material, die Vorräte und die Waren die für seine eigenen Bedürfnisse oder zur Anlage, Ausgestaltung und Pflege der Friedhöfe und Kriegsgräber und zur Errichtung und Pflege der Denkmäler erforderlich sind, unter Befreiung von allen Abgaben (Einfuhrsteuer, Verbrauchssteuer und Stempelsteuer) einführen oder in Belgien kaufen. 3. Er genießt die gleiche Befreiung für alle Arbeiten und Leistungen, die er für die gleichen Zwecke unmittelbar bestellt. 4. Er trifft die notwendigen Maßnahmen, dass keine unter Steuerbefreiung eingeführten oder gekauften Waren ohne Einwilligung der Belgischen Regierung in Belgien weiterübertragen werden. 5. Die vom Volksbund vorübergehend eingeführten und für seinen eigenen oder den Gebrauch seiner ausländischen (nicht-belgischen) Mitglieder bestimmten Kraftwagen genießen eine zeitweilige Befreiung von der Einfuhr- und von der Luxussteuer. Die Anwendung der in diesem Artikel vorgesehenen Steuerbefreiungen wird von den zuständigen Behörden im Benehmen mit dem Volksbund geregelt. 6. In jedem Fall muss eine Bescheinigung vorgelegt werden, dass die Steuerbefreiung für die offizielle Ausübung der dem Volksbund obliegenden Aufgabe beantragt wird; diese Bescheinigung muss von einem Vertreter des Volksbundes unterschrieben und mit dessen Stempel versehen sein.Die zur Unterzeichnung der vorgenannten Bescheinigung ermächtigten Personen, deren Unterschriftsproben sowie die Muster der verwendeten Stempel müssen den zuständigen belgischen Behörden bekanntgegeben werden. Artikel 11 Die Pläne für die Ausgestaltung der Friedhöfe und die Umbettung von Leichen sowie für die Errichtung von Denkmälern sind zunächst der Belgischen Regierung zur Einholung der nach belgischem Recht erforderlichen Genehmigungen zu unterbreiten. Jede Veränderung oder Verlegung deutscher Denkmäler bedarf der vorherigen Verständigung zwischen den beiden Regierungen. Das Verfügungsrecht über Denkmäler, die nicht mehr benötigt werden, bleibt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vorbehalten. Artikel 12 Die Einzelheiten der Anwendung dieses Abkommens werden zwischen der in Artikel 9 genannten deutschen Organisation und der zuständigen belgischen Behörde geregelt. Artikel 13 Schwierigkeiten, die sich bei der Anwendung dieses Abkommens ergeben sollten, werden auf diplomatischem Wege geregelt. Artikel 14 Dieses Abkommen gilt vom 1. Januar 1954 an. Nach Ablauf von 5 Jahren kann es von einem der beteiligten Staaten mit einer Frist von 6 Monaten auf diplomatischem Wege gekündigt werden. ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten, von ihren Regierungen gehörig beglaubigten, Bevollmächtigten dieses Abkommen mit ihren Unterschriften und Siegeln versehen. Geschehen zu Brüssel am 28. Mai 1954 in zwei Exemplaren in deutscher und Französischer Sprache; wobei beide Fassungen in gleicher Weise maßgebend sind. FÜR DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND: gez. Dr.Anton Pfeiffer, Siegel: Botschaft der Bundesrepublik Deutschland FÜR BELGIEN: Brüssel Siegel: P.H. Spaak, Ministère des Affaires Etrangères et du Commerce Extérieur