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KriegsgräberstättenZur Kartenansicht wechseln

Gedhus

Aufgrund des deutsch-dänischen Kriegsgräberabkommens wurde der bereits früher hier bestehende Flüchtlingsfriedhof vergrößert. Insgesamt sind dort jetzt 1.333 deutsche Kriegstote des Zweiten Weltkrieges bestattet (148 Soldaten und 1.185 Flüchtlinge).

Das Eingangsgebäude enthält einen Aufenthaltsraum für Besucher. An einem Orientierungsplan kann sich der Besucher über die Lage der Gräber unterrichten. Betritt man aus dem Eingangsbereich kommend den Friedhof, liegt zur Rechten das ursprüngliche Gräberfeld, zur Linken erstreckt sich der größere, neu angelegte Friedhofsteil. Die Gräber sind durch Kreuze aus Naturstein gekennzeichnet. Jedes Kreuz trägt auf beiden Seiten die Namen von je zwei Toten. In der Mitte der mit Heidekraut bewachsenen Gräberfläche erhebt sich ein 4,50 Meter hohes Kreuz aus Bronze als zentrales Mahnmal. Ein Namensverzeichnis der auf dieser Anlage Ruhenden liegt in der Eingangshalle aus.

Pate dieses Friedhofes ist der Volksbund Landesverband Nordrhein-Westfalen.

Bilder von Gedhus

Wegbeschreibung

An der Bahnlinie zwischen Gedhus und Kövraa, etwa einen knappen Kilometer südwestlich vom Ort Kölvraa entfernt, liegt die deutsche Kriegsgräberstätte. Adresse des Friedhofes:Gedhus Fyrrevej GedusDÄNEMARKFriedhofsbüro:Holger Dalgaard-MadsenGedhusvej 9, Simmelkaer7451 Sunds

Karte der Kriegsgräberstätten


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Landesinformation für Dänemark

Im ersten Weltkrieg wurden Seeleute und abgestürzte Flieger an den Küsten Dänemarks, Norwegens und Schwedens angetrieben und in diesen Ländern beigesetzt. In Finnland nahmen deutsche Truppen an den Kämpfen zur Gewinnung der Unabhängigkeit des Landes teil. Durch den Einmarsch der Deutschen Wehrmacht in Dänemark und die gleichzeitige Landung in Norwegen am 09. April 1940 wurden beide Länder in die Auseinandersetzungen des Zweiten Weltkrieges hineingerissen. Mit diesen Maßnahmen kam die deutsche Seite den nahezu gleichzeitig geplanten alliierten Aktionen in Norwegen nur knapp zuvor. In Dänemark kam es kaum zu Kampfhandlungen. In Norwegen endeten die wechselvollen und oft verlustreichen Kämpfe sowohl gegen die norwegischen Verteidiger als auch gegen gelandete alliierte Streitkräfte erst im Juni 1940. Finnland war bereits im Winter 1939/40 von der Sowjetunion angegriffen worden ("Winterkrieg") und musste trotz hoher sowjetischer Verluste sehr bald einen Waffenstillstand erbitten. Das Land trat an der Seite Deutschlands erneut in den Krieg ein, als die deutschen Streitkräfte am 22. Juni 1941 mit dem Angriff gegen die UdSSR begannen. Deutsche Truppen wurden von finnischem Boden aus eingesetzt, vor allem in den Gebieten nördlich des Polarkreises. Dort führten Sie im wesentlichen einen Stellungskrieg. Im Herbst 1944 waren sie gezwungen, sich aus Finnland zurück zu ziehen, nachdem das Land die Alliierten um Frieden gebeten hatte. Im damals neutrale Schweden liegen deutsche Tote bestattet, die Opfer von Flugzeugabstürzen und Schiffsuntergängen geworden oder auf Militärtransporten verstorben waren. Dänemark war im Frühjahr 1945 Ziel zahlreicher Schiffstransporte mit Verwundeten, Kranken und Flüchtlingen aus Ostdeutschland. Viele sind bei diesen Transporten oder kurz danach an Erschöpfung und Krankheiten verstorben. Sie haben ihre letzte Ruhestätte in dänischer Erde, die meisten von ihnen liegen in Kopenhagen.

Kriegsgräberabkommen in Dänemark

Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Dänemark über deutsche Kriegsgräber des zweiten Weltkrieges in Dänemark. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung des Königreichs Dänemark in dem gemeinsamen Wunsch, das Problem der deutschen Kriegsgräber in Dänemark endgültig zu lösen, haben folgendes vereinbart: Artikel 1 Deutsche Kriegstote im Sinne dieses Abkommens sind Angehörige der deutschen Wehrmacht oder diesen gleichgestellte Personen sowie andere Personen deutscher Staatsangehörigkeit, die im Zusammenhang mit den Kriegsereignissen des zweiten Weltkrieges gestorben sind. Sofern sich Kriegstote darunter befinden, auf deren Gräber ein anderer Staat, dem die Toten früher angehört haben, einen Anspruch erhebt, fallen diese nicht unter dieses Abkommen. Artikel 2 Die in Dänemark bestatteten deutschen Kriegstoten werden zum Zwecke der besseren Überwachung und Pflege ihrer Gräber auf noch zu vereinbarende Friedhöfe, wo sich solche Gräber befinden, zusammengelegt. Die Auswahl der hierfür in Betracht kommenden Friedhöfe erfolgt im Einvernehmen mit der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königsreichs Dänemark. Die Exhumierung und Überführung der deutschen Kriegstoten werden von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland auf ihre Kosten durchgeführt. Die Regierung des Königreichs Dänemark wird diese Arbeiten nach Möglichkeit fördern. Artikel 3 Das Ruherecht besteht nach dänischem Recht mindestens für eine zwanzigjährige Periode. Die Regierung des Königreichs Dänemark verpflichtet sich, die zuständigen örtlichen Behörden aufzufordern, der Regierung der Bundesrepublik Deutschland den Gebrauch der mit deutschen Kriegsgräbern belegten Grundstücke für einen Zeitraum von sechzig Jahren mit der Möglichkeit weiterer Verlängerung zu überlassen. Die Regierung des Königreichs Dänemark wird diesen Behörden gegenüber die Hoffnung aussprechen, daß derartige Überlassungen ohne Kosten für die Bundesrepublik Deutschland erfolgen. Artikel 4 Die deutschen Kriegsgräberstätten werden von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland auf ihre Kosten im Einvernehmen mit der Regierung des Königreichs Dänemark ausgestaltet. Die Ausgestaltung ist im Benehmen mit den zuständigen dänischen Stellen in jedem einzelnen Fall durchzuführen. Eine individuelle Ausgestaltung der Gräber durch die Angehörigen wird nicht stattfinden können. Es ist eine Voraussetzung, daß die Ausgestaltung der Gräber unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse durchgeführt wird, so daß das gesamte Gepräge der betreffenden Friedhöfe nicht gestört wird. Artikel 5 Die Regierung des Königreichs Dänemark wird die notwendige Auskunft auf Grund der in ihrem Besitz befindlichen Unterlagen über deutsche Kriegstote und Kriegsgräber zur Verfügung stellen und die Regierung der Bundesrepublik Deutschland bei der Erfassung der deutschen Kriegsgräber und der Identifizierung der Toten unterstützen. Artikel 6 Die Regierung des Königreichs Dänemark ist damit einverstanden, daß der Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V. im Auftrag der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die technische Durchführung der Aufgaben, die sich aus diesem Abkommen ergeben, übernimmt. Die Regierung des Königreichs Dänemark wird dieser Organisation jede mögliche Erleichterung gewähren. Der Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V. kann zur Durchführung seiner Aufgaben Fachkräfte nach Dänemark entsenden und die notwendigen Arbeitsräume einrichten. Der Beauftragte des dänischen Kirchenministeriums für Fragen der ausländischen Kriegsgräber wird den Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e. V. bei der Durchführung seiner Aufgaben unterstützen. Jede Umbettung muß im voraus vom Beauftragten genehmigt werden, der vom Volksbund über den Zeitpunkt der Bewerkstelligung zu benachrichtigen ist, damit er jeweils anwesend sein kann. Fragen, die in diesem Zusammenhang entstehen mögen, können dem dänischen Kirchenministerium vorgelegt werden, das die endgültige Entscheidung trifft. Artikel 7 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland kann Material, Geräte, Werkzeuge und Kunstgegenstände, die zur Aus- und Wiedereinbettung der Toten und zur endgültigen Ausgestaltung der deutschen Kriegsgräberstätten benötigt werden, aus irgendwelchen Ländern zoll- und gebührenfrei nach Dänemark einführen. Die in diesem Artikel vorgesehenen Befreiungen werden auf Antrag des Volksbundes Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V. gewährt. Die Regierung des Königreichs Dänemark wird den Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e. V. von allen Steuern, Gebühren und sonstigen Abgaben befreien, soweit diese bei der Wahrnehmung der aus diesem Abkommen sich ergebende Aufgaben entstehen. Artikel 8 Der Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist es gestattet, für die würdige Instandhaltung und Pflege der endgültigen deutschen Kriegsgräberanlagen Sorge zu tragen. Die Regierung des Königreichs Dänemark wird bis zur Fertigstellung der Anlagen den Bestand und die Instandhaltung der deutschen Kriegsgräber in Dänemark wie bisher sicherstellen. Artikel 9 Die Regierung des Königreichs Dänemark wird nur auf Antrag oder mit Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland die Ermächtigung zur Exhumierung und Überführung von deutschen Kriegstoten aus Dänemark nach Deutschland erteilen. Bei Überführungen sind die in der Bundesrepublik Deutschland und in Dänemark geltenden Rechtsvorschriften über Leichenbeförderung zu beachten. Alle Kosten der Exhumierung und Überführung gehen zu Lasten der Antragsteller. Anträge auf Überführung von Kriegstoten aus deutschen Kriegsgräberstätten nach anderen Ländern wird die Regierung des Königreichs Dänemark vor Genehmigung an die Regierung der Bundesrepublik Deutschland herantragen, um die genaue Grablage und die Identität der zu exhumierenden Toten festzustellen. Artikel 10 Von diesem Abkommen nicht erfaßt sind deutsche Kriegstote, wenn Angehörige oder andere Einzelpersonen das Recht an der Grabstätte erworben haben oder für deren Pflege bezahlen. Artikel 11 Die Einzelheiten der technischen Durchführung dieses Abkommens werden zwischen der in Artikel 6 genannten deutschen Organisation und dem dänischen Kirchenministerium unmittelbar geregelt. Artikel 12 Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung des Königreichs Dänemark innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt. Artikel 13 Dieses Abkommen tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft. Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterschrieben und mit ihren Siegeln versehen. Geschehen zu Kopenhagen am 3. Oktober 1962 in zwei Urschriften, jede in deutscher und dänischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Berger Für die Regierung des Königreichs Dänemark J. O. Krag