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KriegsgräberstättenZur Kartenansicht wechseln

El Alamein

1943 bis 1947 erfolgte durch Umbettungskommandos der britischen Armee die Zusammenbettung der Gefallenen der Commonwealth-Truppen aus verstreut liegenden Wüstengräbern auf einen neu angelegten Kriegsfriedhof. Auf diesen unweit der Bahnstation El Alamein liegend, überführten sie auch die aufgefundenen italienischen und deutschen Toten auf einen Platz am Südosthang der Höhe 33, am Straßenkilometerstein 119, westlich von Alexandria. So entstand eine provisorische Gräberanlage mit 3.000 deutschen und 1.800 italienischen Gefallenen, die den Namen Tell-el-Eyssa erhielt und die im Jahre 1947 in die Betreuung des amtlichen italienischen Gräberdienstes überging. Ende 1953 gestattete die ägyptische Regierung den Einsatz einer vorher in Libyen tätig gewesenen Arbeitsgruppe des Volksbundes auf ihrem Hoheitsgebiet und damit die Bergung von weiteren 1.200 Toten aus verwahrlosten Friedhöfen und Feldgräbern. Sie wurden in ein provisorisches Mausoleum neben dem Friedhof Tell-el-Eyssa geführt.

Ein für eine Kriegsgräberstätte geeignetes Gelände wurde an der Straße Alexandria – Sollum, einen Kilometer nördlich von dem Kilometerstein 115, auf der Höhe 26, drei Kilometer südostwärts der provisorischen Gräberanlage, ausgewählt und von der ägyptischen Regierung kostenlos zur Verfügung gestellt. Dem Entgegenkommen der ägyptischen Regierung war es auch zu verdanken, dass unmittelbar nach der Fertigstellung der Kriegsgräberstätte Tobruk in Libyen im November 1955 die gesamte Baueinrichtung nach Tell-el-Eyssa in Ägypten verlegt werden konnte. Dadurch wurden erhebliche Kosten gespart. Außerdem durfte der Volksbund das für die Errichtung des Baues notwendige Steinmaterial in einem Bruch bei Marsah Matrut gewinnen lassen. Es handelt sich um einen Kalksandstein hellbeiger Farbe. Der Grundriss der Ehrenstätte zeigt die Form eines Achteckes. Jede Ecke ist zu einem Turm ausgebildet. Der äußere Durchmesser einschließlich der Türme beträgt 42 Meter, die Höhe des gesamten Bauwerkes zwölf Meter; die Türme sind etwas niedriger als die Umfassungsmauern.

Das Innere des Baukörpers bildet einen Ehrenhof, um den – ebenso wie in Tobruk – ein Bogengang führt. Zwischen Bogengang und Außenmauer lässt das nach innen vorspringende Mauerwerk der Türme acht Nischen entstehen, von denen eine als Eingangsraum gestaltet ist. Unter den sieben anderen Nischen befinden sich Gruftkammern, in denen die Gefallenen zur letzten Ruhe gebettet sind. Oben in den Nischen stehen jeweils Gedenksteine in Sarkophagform. Auf den Rückwänden der Nischen sind die Namen der darunter bestatteten Gefallenen auf Bronzetafeln verzeichnet. Im Eingangsraum ist die nachstehende Inschrift angebracht, die den unter diesem Raum bestatteten Toten unbekannter Nationalität gewidmet ist und dabei doch fast als eine Aussage der ganzen Ehrenstätte gedeutet werden könnte:

Hier ruhen 31 tote Soldaten unbekannter Nationalität

Alles nahm hier der Tod: Name, Alter und Volk.

Nahm jedes irdisches Maß, machte es wesenlos.

Eines nur blieb als heller Ton in der dunklen Legende

Dieses maßlosen Krieges in der entgötterten Welt;

Wo ihr hier standet im Kampf-

Ob Feind, ob Freund, oder Bruder,

Ob bei den Söhnen Deutschlands, Italiens, Englands,

Ritterlich war eure Art, menschlich hier das Gesetz.

Gott allein kennt euch alle. Er weiß eure Namen,

Er fügt sie ein in seiner strengen wahrhaftigen Ordnung.

Er hält in Händen die Bitte der Lebenden und Toten,

Die Bitte um Frieden.

Die am 28. Oktober 1959 eingeweihte Kriegsgräberstätte El Alamein wurde als eine der ersten deutschen Anlagen der Öffentlichkeit übergeben.

Hier ruhen jetzt 4.213 deutsche Gefallene des Zweiten Weltkrieges sowie 30 Tote des Ersten Weltkrieges. Alle drei Jahre findet hier die internationale Gedenkstunde zur Erinnerung an das Ende der Schlacht um El Alamein statt. Die Veranstaltung findet im Wechsel auch auf dem italienischen und britischen Soldatenfriedhof statt.

Bilder von El Alamein

Wegbeschreibung

Der Friedhof El Alamein liegt an der Küstenstraße zwischen Alexandria und Marsa Matruh, ca. 100 km westlich entfernt von Alexandria.

Karte der Kriegsgräberstätten


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Landesinformation für Ägypten

Der Volksbund hat in den fünf nordafrikanischen Küstenstaaten Ägypten, Libyen, Tunesien, Algerien und Marokko für etwa 20.000 deutsche Gefallene des Zweiten Weltkrieges Kriegsgräberstätten geschaffen. Alljährlich werden diese Friedhöfe von vielen Urlaubern und Angehörigen besucht. Kriegsgräberabkommen vom 22.02.1956 Deutsch-Ägyptisches Abkommen über die deutschen Kriegsgräber in Ägypten (unveröffentlicht) In Ägypten befinden sich zwei Kriegsgräberstätten und zwar in El Alamein und in Alt-Kairo.

Kriegsgräberabkommen in Ägypten

A b k o m m e n zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Ägypten über die deutschen Kriegsgräber in Ägypten Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland einerseits und die Regierung der Republik Ägypten andererseits. In dem Wunsche, die Zusammenbettung der sterblichen Überreste aller im Zweiten Weltkrieg gefallenen deutschen Soldaten auf einem für diesen Zweck angemessen hergerichteten Gelände zu erleichtern und die etwaige Überführung der sterblichen Überreste dieser Soldaten in die Heimat zu ermöglichen, haben folgendes vereinbart: Artikel 1 Die Regierung der Republik Ägypten ermächtigt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, auf ägyptischem Gebiet auf einem von beiden Regierungen zu vereinbarenden Gelände einen Soldatenfriedhof zur Beisetzung der sterblichen Überreste der im Zweiten Weltkrieg in Ägypten gefallenen deutschen Soldaten anzulegen, unbeschadet des Rechts der Regierung der Bundesrepublik Deutschland auf die etwaige Überführung sterblicher Überreste von Soldaten nach Deutschland. Die Regierung der Republik Ägypten überlässt der Regierung der Bundesrepublik Deutschland das für die Anlage des im ersten Absatz genannten Friedhofs erforderliche Grundstück für unbegrenzte Zeit und für einen nominellen jährlichen Pachtbetrag von LE 1,-. Die Kosten für die Pflege und Instandhaltung dieses Friedhofs trägt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland. Artikel 2 Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ist ermächtigt, alle für die Anlage des vorstehend genannten Friedhofes erforderlichen Materialien sowie Werkzeuge und Kunstgegenstände frei von Zoll, Abgaben und Gebühren jeder Art nach Ägypten einzuführen. Artikel 3 Die Exhumierung und Überführung von Leichen deutscher Soldaten von Ägypten nach Deutschland bedürfen der Zustimmung der Regierung der Bundesrepublik Deutschland. Die Regierung der Republik Ägypten wird die Exhumierung und Überführung nur bei Vorliegen dieser Zustimmung gestatten. Artikel 4 Für die Zwecke des vorliegenden Abkommens ist die Regierung der Bundesrepublik Deutschland von der Anwendung der Gesetze und Verordnungen über die Exhumierung und Überführung von Leichen befreit, unbeschadet der Erfordernisse der Volksgesundheit und des Internationalen Abkommens über die Leichenbeförderung vom 10. Februar 1937. Die Bundesrepublik Deutschland ist ferner von allen Steuern und Gebühren befreit, die üblicherweise für die Exhumierung und Überführung von Leichen zu zahlen sind. Artikel 5 Die Regierung der Republik Ägypten ist damit einverstanden, dass die Aufgaben, die im Zusammenhang mit diesem Abkommen entstehen, im Auftrage der Regierung der Bundesrepublik Deutschland von dem "Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge" übernommen werden. Die Regierung der Republik Ägypten wird die Arbeit dieser Organisation und ihrer Vertreter, insbesondere bei der Suche nach den Gräbern gefallener deutscher Soldaten und bei der Identifizierung der Toten, unterstützen. Artikel 6 Alle Einzelheiten über die Durchführung dieses Abkommens sind zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland oder der in Artikel 5 genannten deutschen Organisation und den zuständigen ägyptischen Behörden zu regeln. Artikel 7 Dieses Abkommen tritt mit Wirkung vom neunzehnten Juli 1953 in Kraft. ZU URKUND DESSEN haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dieses Abkommen mit ihren Unterschriften und ihren Siegeln versehen. GESCHEHEN zu Kairo am zweiundzwanzigsten Februar 1956 in doppelter Urschrift in deutscher und arabischer Sprache, wobei der Wortlaut beider Sprachen in gleicher Weise verbindlich ist. Eine amtliche englische Übersetzung des Abkommens ist beigefügt. gez. B e c k e r gez. F a w z i Kassel, 7.6.56 Gs/Fr Ergänzung zum bestehenden Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ägypten vom 25. Februar 1957 Artikel 8 Die Regierung der Republik Ägypten gewährleistet den Schutz der deutschen Kriegsgräber und das dauernde Ruherecht für die deutschen Toten und bemüht sich, die Umgebung der deutschen Kriegsgräberstätten (insbesondere 1 Quadratkilometer um El Alamein) von allen Anlagen freizuhalten, die mit der Würde dieser Stätten unvereinbar sind. Sollte Gelände, auf dem sich deutsche Kriegsgräber befinden, aus zwingenden öffentlichen Gründen für eine andere Verwendung benötigt werden, so stellt die Regierung der Republik Ägypten der Regierung der Bundesrepublik Deutschland anderes geeignetes Gelände zur Verfügung und übernimmt die Kosten für die Umbettung der Toten und für die Herrichtung der neuen Gräber. Die Auswahl des neuen Geländes, seine Herrichtung sowie die Durchführung der Umbettungen erfolgen im beiderseitigen Einvernehmen. Die freie Verfügung über das o.g. Gelände gibt dem Volksbund die Befugnis, im Rahmen der einschlägigen ägyptischen Rechtsvorschriften alle Herrichtungs- und Verschönerungsarbeiten auf der deutschen Kriegsgräberstätte sowie den Bau eines geeigneten Zufahrtsweges unmittelbar auszuführen. Diese Arbeiten sind von allen Steuern und sonstigen Abgaben befreit. Der Volksbund kann aus der Bundesrepublik Deutschland Geräte, Fahrzeuge, Transportmittel, Materialien und Zubehör, die für die Durchführung einer ordnungsgemäßen Pflege und Beschmückung erforderlich sind, in Anlehnung des § 2, frei von Zoll, Steuern, Abgaben und Gebühren jeder Art nach Ägypten einführen. Artikel 9 Die Ergänzung über deutsche Kriegsgräber in Ägypten gilt im Zusammenhang mit dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Ägypten vom 25. Februar 1957 und tritt mit Wirkung vom in Kraft. ZU URKUND DESSEN haben die beiderseitigen Bevollmächtigten dieses Abkommen mit ihren Unterschriften und ihren Siegeln versehen. GESEHEN zu Kairo am in doppelter Unterschrift in deutscher und arabischer Sprache, wobei der Wortlaut beider Sprachen in gleicher Weise verbindlich ist. Eine amtliche englische Übersetzung des Abkommens ist beigefügt Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland Für die Regierung der Republik Ägypten